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Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach spanischem Recht Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Spanien vergütet derzeit lediglich Antragstellern aus Kanada (nur teilweise), Israel, Japan Monaco, Norwegen und der Schweiz Vorsteuern. Auf das Kriterium der Gegenseitigkeit wird jedoch verzichtet, soweit es sich um Vorsteuern aus Übernachtungsaufwendungen, Reisekosten und Restaurantaufwendungen handelt, die in Zusammenhang mit dem Besuch einer Messe oder Ausstellung in Spanien angefallen sind.

Anträge können für ganze Kalenderjahre oder für Zeiträume von mindestens drei Monaten gestellt werden. Der Antragsteller muss einen Fiskalvertreter bestellen.

Ein Antrag muss grundsätzlich spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres gestellt werden. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Der Antrag ist in Papierform zu übermitteln.

Der Antragsteller muss seine Unternehmereigenschaft mit einer durch seine Heimatsteuerbehörde ausgestellten Unternehmerbescheinigung nachweisen, die maximal ein Jahr alt sein darf. Außerdem muss er die Originalrechnungen dem Antrag beifügen.

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