15.1 EU-Unternehmen

 

Rz. 71

Für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist in Dänemark die Vergütung von Vorsteuerbeträgen nach der Richtlinie 2008/9/EG möglich. Wie in anderen Mitgliedstaaten üblich, hat der Antragsteller einen digitalen Vorsteuervergütungsantrag im Portal, der für ihn bei der im Heimatstaat zuständigen Finanzbehörde einzureichen ist (in Deutschland: Bundeszentralamt für Steuern). Die Antragsfrist ist grundsätzlich der 30.09. des Folgejahres (Ausschlussfrist).

Dem Antrag sind zunächst keine gescannten Rechnungskopien beizufügen, doch können diese später angefordert werden.

Anträge können für ganze Kalenderjahre oder für Zeiträume von mindestens drei Monaten gestellt werden. Der Mindestvergütungsbetrag in einem Jahresantrag muss 50 EUR betragen, oder 400 EUR bei Anträgen für kürzere Perioden.

15.2 Nicht-EU-Unternehmen

 

Rz. 72

Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach dänischem Recht keine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Dies bedeutet, dass Dänemark grundsätzlich an Antragsteller aus allen Staaten Vorsteuern vergütet.

Anträge können für ganze Kalenderjahre oder Zeiträume von mindestens drei Monaten gestellt werden.

Der Mindestvergütungsbetrag in einem Jahresantrag muss 400 DKK betragen, oder 3.000 DKK bei Anträgen für kürzere Perioden.

Ein Antrag muss grundsätzlich spätestens bis zum 30.09. des Folgejahres gestellt werden. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.

Der Antragsteller muss seine Unternehmereigenschaft mit einer durch seine Heimatsteuerbehörde ausgestellten Unternehmerbescheinigung nachweisen, die maximal ein Jahr alt sein darf. Außerdem muss er die Originalrechnungen dem Antrag beifügen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge