15.1 EU-Unternehmen

 

Rz. 74

Für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist in Bulgarien die Vergütung von Vorsteuerbeträgen nach der Richtlinie 2008/9/EG möglich. Wie in anderen Mitgliedstaaten üblich, hat der Antragsteller einen digitalen Vorsteuervergütungsantrag im Portal der für ihn im Heimatstaat zuständigen Finanzbehörde einzureichen (in Deutschland: Bundeszentralamt für Steuern). Die Antragsfrist ist grundsätzlich der 30.09. des Folgejahres (Ausschlussfrist).

Es ist zurzeit nicht erforderlich, dem Antrag gescannte Rechnungskopien beizufügen, doch können diese nachträglich angefordert werden.

Anträge können für ganze Kalenderjahre oder für Zeiträume von mindestens drei Monaten gestellt werden. Der Mindestvergütungsbetrag in einem Jahresantrag muss 100 BGN betragen, oder 800 BGN bei Anträgen für kürzere Perioden.

15.2 Nicht-EU-Unternehmen

 

Rz. 75

Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach bulgarischem Recht eine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Aktuell besteht u. a. mit folgenden Staaten Gegenseitigkeit: Island, Israel, Japan, Kanada, Mazedonien, Moldawien, Norwegen, Schweiz, Serbien, Südkorea, Ukraine.

Zusätzlich muss ein bulgarischer Fiskalvertreter bestellt werden.

Anträge können für ganze Kalenderjahre oder mindestens drei Monate umfassende Teilperioden gestellt werden.

Der Mindestvergütungsbetrag in einem Jahresantrag muss 50 BGN betragen, oder 400 BGN bei Anträgen für kürzere Perioden.

Ein Antrag muss grundsätzlich spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres gestellt werden. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.

Der Antragsteller muss seine Unternehmereigenschaft mit einer durch seine Heimatsteuerbehörde ausgestellten Unternehmerbescheinigung nachweisen, die maximal 1 Jahr alt sein darf. Außerdem muss er die Originalrechnungen dem Antrag beifügen.

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