15.1 EU-Unternehmen

 

Rz. 70

Für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist in Estland die Vergütung von Vorsteuerbeträgen nach der Richtlinie 2008/9/EG möglich. Wie in anderen Mitgliedstaaten üblich, hat der Antragsteller einen digitalen Vorsteuervergütungsantrag im Portal der für ihn im Heimatstaat zuständigen Finanzbehörde einzureichen (in Deutschland: Bundeszentralamt für Steuern). Die Antragsfrist ist grundsätzlich der 30.09. des Folgejahres (Ausschlussfrist).

Dem Antrag sind gescannte Rechnungskopien beizufügen, soweit das Nettoentgelt einen Betrag von 1.000 EUR bzw. 250 EUR bei Kraftstoffen übertrifft.

Anträge können für ganze Kalenderjahre oder für Zeiträume von mindestens drei Monaten gestellt werden. Der Mindestvergütungsbetrag in einem Jahresantrag muss 50 EUR betragen, oder 400 EUR bei Anträgen für kürzere Perioden.

15.2 Nicht-EU-Unternehmen

 

Rz. 71

Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach estnischem Recht eine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Es gibt hierzu keine offiziellen Veröffentlichungen, doch wird in der Regel an Unternehmen aus Island, Israel, Norwegen und der Schweiz die Vorsteuer vergütet.

Anträge können nur für ganze Kalenderjahre gestellt werden.

Der Mindestvergütungsbetrag in einem Antrag muss 320 EUR betragen.

Ein Antrag muss grundsätzlich spätestens bis zum 30. 09. des Folgejahres gestellt werden. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.

Der Antragsteller muss seine Unternehmereigenschaft mit einer durch seine Heimatsteuerbehörde ausgestellten Unternehmerbescheinigung nachweisen, die maximal 1 Jahr alt sein darf. Außerdem muss er die Originalrechnungen dem Antrag beifügen.

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