15.1 EU-Unternehmen

 

Rz. 74

Für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist in Irland die Vergütung von Vorsteuerbeträgen nach der Richtlinie 2008/9/EG möglich. Wie in anderen Mitgliedstaaten üblich, hat der Antragsteller einen digitalen Vorsteuervergütungsantrag im Portal der für ihn im Heimatstaat zuständigen Finanzbehörde einzureichen (in Deutschland: Bundeszentralamt für Steuern). Die Antragsfrist ist grundsätzlich der 30. 09. des Folgejahres (Ausschlussfrist).

Anträge können für Kalenderjahre oder für Zeiträume von drei Monaten bis unter einem Jahr gestellt werden. Elektronische Rechnungskopien sind ab 250 EUR (Kraftstoffe) bzw. 1.000 EUR (alle anderen Rechnungen) beizufügen.

Der Mindestvergütungsbetrag in einem jährlichen Antrag muss 50 EUR betragen, bzw. 400 EUR für kürzere Antragszeiträume.

15.2 Nicht-EU-Unternehmen

 

Rz. 75

Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach irischem Recht keine Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus.

Anträge können für ganze Kalenderjahre oder für Perioden von mindestens drei Kalendermonaten gestellt werden.

Der Mindestvergütungsbetrag in einem jährlichen Antrag muss 25 EUR betragen, bzw. 200 EUR für andere Antragszeiträume.

Ein Antrag muss grundsätzlich spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres gestellt werden. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.

Der Antragsteller muss seine Unternehmereigenschaft mit einer durch seine Heimatsteuerbehörde ausgestellten Unternehmerbescheinigung nachweisen, die maximal ein Jahr alt sein darf. Außerdem ist es erforderlich, die Originalrechnungen dem Antrag beizufügen.

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