15.1 EU-Unternehmen

 

Rz. 73

Für Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist in Spanien die Vergütung von Vorsteuerbeträgen nach der Richtlinie 2008/9/EG möglich (vgl. Art. 76 Mehrwertsteuergesetz). Wie in anderen Mitgliedstaaten üblich, hat der Antragsteller einen digitalen Vorsteuervergütungsantrag im Portal der für ihn im Heimatstaat zuständigen Finanzbehörde einzureichen (in Deutschland: Bundeszentralamt für Steuern). Die Antragsfrist ist grundsätzlich der 30.09. des Folgejahres (Ausschlussfrist).

Dem Antrag sind gescannte Rechnungskopien beizufügen, soweit das Nettoentgelt einen Betrag von 1.000 EUR bzw. 250 EUR bei Kraftstoffen übertrifft.

Anträge können für ganze Kalenderjahre oder für Zeiträume von mindestens drei Monaten gestellt werden. Der Mindestvergütungsbetrag in einem Jahresantrag muss 50 EUR betragen oder 400 EUR bei Anträgen für kürzere Perioden.

15.2 Nicht-EU-Unternehmen

 

Rz. 74

Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten können einen Vorsteuervergütungsantrag nach der 13. Richtlinie einreichen. Die Vorsteuervergütung setzt nach spanischem Recht Gegenseitigkeit mit dem Sitzstaat des Antragstellers voraus. Spanien vergütet derzeit lediglich Antragstellern aus Kanada (nur teilweise), Israel, Japan Monaco, Norwegen und der Schweiz Vorsteuern. Auf das Kriterium der Gegenseitigkeit wird jedoch verzichtet, soweit es sich um Vorsteuern aus Übernachtungsaufwendungen, Reisekosten und Restaurantaufwendungen handelt, die in Zusammenhang mit dem Besuch einer Messe oder Ausstellung in Spanien angefallen sind.

Anträge können für ganze Kalenderjahre oder für Zeiträume von mindestens drei Monaten gestellt werden. Der Antragsteller muss einen Fiskalvertreter bestellen.

Ein Antrag muss grundsätzlich spätestens bis zum 30.06. des Folgejahres gestellt werden. Es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Der Antrag ist in Papierform zu übermitteln.

Der Antragsteller muss seine Unternehmereigenschaft mit einer durch seine Heimatsteuerbehörde ausgestellten Unternehmerbescheinigung nachweisen, die maximal ein Jahr alt sein darf. Außerdem muss er die Originalrechnungen dem Antrag beifügen.

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