15.1 Definition

 

Rz. 126

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ausländische Unternehmer sind Unternehmer, die ihr Unternehmen aus dem EU-Ausland oder Drittland betreiben und in Österreich weder Sitz noch Betriebsstätte haben.

15.2 Registrierung

 

Rz. 127

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ausländische Unternehmer, die in Österreich steuerbare Umsätze tätigen, sind verpflichtet, sich beim zuständigen Finanzamt Graz-Stadt (Referat für ausländische Unternehmer, Conrad von Hötzendorf Str. 14–18, 8018 Graz) registrieren zu lassen und Erklärungen abzugeben. Davon ausgenommen sind ausländische Unternehmer, die elektronische Dienstleistungen an österreichische Nichtunternehmer erbringen und diese Umsätze jedoch über ausländischen Mini-One-Stop-Shop (MOSS) erklären. Unterhalten sie in Österreich eine Betriebsstätte, gelten sie nicht als ausländische Unternehmer und haben sich beim zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt registrieren zu lassen.

 

Rz. 128

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Registrierungspflicht und damit die Führung von Aufzeichnungen, die Abgabe von Voranmeldungen und Jahreserklärungen entfällt auch dann nicht, wenn es zur Haftung des inländischen Leistungsempfängers (vgl. Rn. 64) kommt oder Steuerbefreiungen (vgl. Rn. 47 ff.) greifen.

 

Rz. 129

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Unternehmer, die im Inland keine Umsätze ausgeführt haben oder nur Umsätze, bei denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, und die ausschließlich aufgrund der Anwendung des Reverse-Charge-Systems im Inland eine Steuer schulden (z. B. Leistung eines anderen ausländischen Unternehmers, die im Inland ausgeführt wird), hinsichtlich derer sie zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, werden nur dann zur Steuer veranlagt, wenn sie dies ausdrücklich schriftlich beantragen. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass bei ausländischen Unternehmern eine Veranlagung stattfinden muss, die zu keiner Steuervorschreibung führen würde.

 

Rz. 130

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine Registrierung ist ebenfalls nicht erforderlich für Umsätze, die nach der Verordnung BGBl II Nr. 584/2003 steuerfrei sind (vgl. Rn. 135).

 

Rz. 131

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zusätzlich können sich Drittlandsunternehmer, die ausschließlich elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen, für Zwecke der gesamten in der EU anfallenden USt in Österreich erfassen lassen.

15.3 Besteuerung ausländischer Unternehmer

 

Rz. 132

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Erbringen ausländische Unternehmer Lieferungen und sonstige Leistungen im Inland, kann es zu folgenden Konstellationen kommen:

15.3.1 Lieferung

 

Rz. 133

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Sofern der Empfänger einer Lieferung ein Unternehmer oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist, kommt es zur Abfuhrverpflichtung und Haftung des Leistungsempfängers (vgl. Rn. 64). Bei Lieferungen an Nichtunternehmer (natürliche Personen) greift keine Sonderbestimmung und der leistende ausländische Unternehmer hat die auf den Umsatz entfallende USt selbst an das zuständige Finanzamt Graz-Stadt abzuführen.

15.3.2 Sonstige Leistung, Bauleistung, Werklieferung

 

Rz. 134

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Erbringt ein ausländischer Unternehmer sonstige Leistungen, Bauleistungen oder Werklieferungen an einen Unternehmer oder an eine Körperschaft öffentlichen Rechts, kommt es zum Übergang der Steuerschuld und die USt wird vom Leistungsempfänger geschuldet (vgl. Rn. 62). Dies gilt nicht, wenn der ausländische Unternehmer eine elektronische Dienstleistung gemäß § 3a Abs. 13 UStG an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die Nichtunternehmer ist, erbringt und die Steuern im Rahmen des MOSS-Verfahrens gemäß § 25a oder Art. 25a UStG abführt.

Erbringt ein ausländischer Unternehmer sonstige Leistungen, Bauleistungen oder Werklieferungen an Nichtunternehmer (natürliche Personen), hat der leistende Unternehmer die auf den Umsatz entfallende USt abzuführen.

15.3.3 Reihengeschäft mit Drittlandsbezug

 

Rz. 135

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Gelangt im Zuge eines Reihengeschäftes mit drei Beteiligten ein Gegenstand aus dem Drittlandsgebiet in das Inland und ist der letzte Abnehmer Schuldner der EUSt, so ist dieser zum Abzug der EUSt berechtigt. Voraussetzung ist, dass die Lieferung an den letzten Abnehmer nach der Verordnung BGBl II Nr. 584/2003 steuerfrei ist. Steuerfreiheit ist gegeben, wenn

  • der erste Abnehmer (mittlerer Unternehmer) ausländischer Unternehmer und im Inland nicht registriert ist,
  • der letzte Abnehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und
  • über die Lieferung keine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ausgestellt wird.
 

Rz. 136

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Steuerbefreiung für die letzte Lieferung im Reihengeschäft ist eine unechte, d. h. der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen. Weiterhin entfallen die Aufzeichnungspflichten und sofern ein ausländischer Unternehmer im Kj. nur derartige steuerfreie Umsätze tätigt, hat er auch keine Voranmeldungen bzw. Steuererklärungen abzugeben.

15.3.4 Werklieferung mit Drittlandsbezug

 

Rz. 137

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Erbringt ein ausländischer Unternehmer im Inland eine Werklieferung und wurden Bestandteile dafür aus dem Drittland eingeführt, so gelten diese gem. Verordnung BGBl II Nr. 584/2003 als für das Unternehmen des Leistungsempfängers eingeführt, wenn der Werklieferer über die...

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