15.1 Definition

 

Rz. 150

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Als ausländische Person gilt eine juristische oder natürliche Person, die im Inland keinen Sitz (Wohnsitz), keinen Ort der Unternehmenstätigkeit, keine Betriebstätte hat und die im Ausland unternehmerisch tätig ist.

15.2 Registrierung

 

Rz. 151

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ausländische Personen, die in der Slowakei steuerbare Umsätze tätigen, sind verpflichtet, sich beim zuständigen Finanzamt Bratislava (Radlinského 37; P. O.Box 89; 817 89 Bratislava 15; Tel.: 00421 2 5737811 oder 00421 2 68272353; E-Mail: duba-ba.kontakt@financnasprava.sk) vor dem Beginn der Ausübung der Tätigkeit, die der MwSt unterliegt, registrieren zu lassen und Erklärungen abzugeben. Unterhalten sie in der Slowakei eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte, gelten sie nicht als ausländische Person und haben sich beim zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt erst ab einem Umsatz von 50 TEUR in den vorangegangenen zwölf Monaten registrieren zu lassen.

 

Rz. 152

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Eine Registrierung ist nicht erforderlich, wenn ausländische Personen nur folgende Leistungen erbringen:

  • Beförderungsleistungen und mit diesen Leistungen zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen, die direkt mit der Warenausfuhr (§ 47 Abs. 6, 8, 10 und 12 MwStG) und Wareneinfuhr (§ 48 Abs. 8 MwStG) von der Steuer befreit sind,
  • Dienstleistungen und Warenlieferungen, bei denen es zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger kommt (§ 69 Abs. 2 bis 4 MwStG),
  • Erdgas- Strom-, Wärme- und Kältelieferungen an einen Händler oder an eine andere Person als Händler, bei denen es zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger kommt (§ 69 Abs. 9 MwStG),
  • i. g. Warenlieferungen vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat, die aus Drittland eingeführt wurden, wenn die ausländische Person durch einen steuerlichen Vertreter i. S. d. § 69a MwStG vertreten wurde,
  • und wenn die ausländische Person als erster Abnehmer am Dreieckgeschäft beteiligt ist.
 

Rz. 153

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach der Registrierung sind ausländische Personen im Allgemeinen zur Abgabe der Erklärungen sowie der Zusammenfassenden Meldungen verpflichtet. Weitere Pflichten betreffen insbesondere die Rechnungsausstellung, Führung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung von Belegen und Aufzeichnungen. Nach der Registrierung finden mehrere Vereinfachungsregelungen wie z. B. Vereinfachungen beim Konsignationslager keine Anwendung mehr.

 

Rz. 154

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im Laufe der ersten 12 Monate wird der neu registrierte Steuerpflichtige den Besteuerungszeitraum Kalendermonat haben. Danach kann er für ein Quartal optieren, wenn er den Umsatz von 100 TEUR in den letzten 12 Kalendermonaten nicht erreicht.

 

Rz. 155

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ausländische Personen, die in der Slowakei für MwSt-Zwecke registriert sind, die aber aufhören, die steuerbaren Transaktionen auszuführen, sind verpflichtet, einen Antrag auf De-Registrierung zu stellen.

 

Rz. 156

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Falls eine ausländische Person nicht länger den Status einer ausländischen Person erfüllt (z. B. durch Entstehung einer festen Niederlassung), ist die Änderung der Art der Registrierung nicht durch die Erzielung eines bestimmten Umsatzes bedingt. Die Registrierungsbescheinigung wird vom Finanzamt entsprechend kennzeichnet. Dies gilt entsprechend für die inländischen Personen, wenn diese den Status der in der Slowakei ansässigen Person nicht mehr erfüllen.

15.2.1 Fiskalvertreter bei der Einfuhr (§§ 22a ff. dUStG)

 

Rz. 157

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein Importeur, der im Inland kein registrierter Steuerpflichtiger (Steuerzahler) ist, kann sich für Zwecke der Geltendmachung der Steuerbefreiung bei der Einfuhr von Waren, die aus einem Drittland versendet oder befördert wurden und deren Versand oder Beförderung in einem anderen Mitgliedstaat endet, von einem Fiskalvertreter vertreten lassen. Voraussetzung ist, dass die Lieferung dieser Waren bei dem Importeur als eine steuerfreie i. g. Lieferung anzusehen ist.

 

Rz. 158

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Fiskalvertreter kann nur ein im Inland ansässiger Steuerzahler sein. Er muss zur Vertretung des Importeurs eine schriftliche beglaubigte Vollmacht sowie die vom Finanzamt Bratislava zugewiesene besondere USt-IdNr. besitzen. Unter dieser besonderen USt-IdNr. kann der Fiskalvertreter im Namen von mehreren vertretenen Importeuren handeln.

 

Rz. 159

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Fiskalvertreter ist verpflichtet, für die vertretenen Importeure Aufzeichnungen zu führen, Steuererklärungen und Zusammenfassende Meldungen bei dem Finanzamt Bratislava abzugeben und der Steuererklärung ein Verzeichnis der vertretenen Importeure beizulegen.

 

Rz. 160

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das Zollamt hat die Möglichkeit, bei der Einfuhr von Waren aus Drittlandsgebieten, die nachher in einen anderen Mitgliedstaat geliefert werden, von dem Importeur oder Fiskalvertreter die Bezahlung einer unverzinslichen Sicherheit zu verlangen. Die Sicherheit wird von der Person verlangt, die die Steuer zahlen sollte, wenn keine Steuerbefreiung anwendbar wäre. Die Höhe der Sicherheit ist die Höhe der eventuellen Ste...

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