Rz. 131

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Finanzverwaltung kennzeichnet Steuerzahler, die schwerwiegend gegen ihre Pflichten verstoßen, als sog. unzuverlässige Steuerzahler und veröffentlicht dies auch auf einer Webseite im Internet. Als unzuverlässig gekennzeichnete Steuerzahler können in keinem Fall zum Kalenderquartal als Besteuerungszeitraum optieren. Außerdem haftet der Empfänger einer durch einen unzuverlässigen Steuerzahler erbrachten steuerbaren Leistung neben diesem für die ausstehende Steuer auf diese Leistung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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