Rz. 123

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Grundsätzlich liegt eine i. g. Lieferung und keine i. g. Verbringung vor, wenn Ware von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat gelangt und der abnehmende Unternehmer der Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat bei Beginn des Transportes im Ausgangsmitgliedstaat bereits feststeht. Unter den folgenden Voraussetzungen können aus Vereinfachungsgründen derartige i. g. Lieferungen dennoch als i. g. Verbringungen qualifiziert werden:

  • Die Lieferungen werden regelmäßig an eine größere Anzahl von Abnehmern im Bestimmungsland ausgeführt.
  • Bei entsprechenden Lieferungen aus dem Drittland wären die Voraussetzungen für eine Verlagerung des Ortes der Lieferung in das Gemeinschaftsgebiet erfüllt.
  • Der liefernde Unternehmer behandelt die Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat als steuerbar. Er wird bei einem Finanzamt des Bestimmungsmitgliedstaates für Umsatzsteuerzwecke erfasst und er gibt in den Rechnungen seine USt-IdNr. des Bestimmungslandes an.
  • Die beteiligten Steuerbehörden im Ausgangs- und im Bestimmungsmitgliedstaat sind mit dieser Behandlung einverstanden.
 

Rz. 124

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Diese Vereinfachungsregelung gilt sowohl für Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland als auch umgekehrt.

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