Rz. 87

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zweck der Intrahandelsstatistik ist die Erfassung des gegenseitigen tatsächlichen Warenverkehrs zwischen EU-Mitgliedstaaten. Sie ist in dem Land abzugeben, wo Waren körperlich eingehen, bzw. in dem Mitgliedstaat, von dem aus sie versandt werden, soweit bestimmte Wertgrenzen überschritten werden. Diese Erklärungspflichten sind auch im Vereinigten Königreich einzuhalten, soweit dort zur Umsatzsteuer registrierte Unternehmen bestimmte Grenzen während eines Kj. bzgl. des bewegten Warenwertes überschreiten (jeweils getrennt für erhaltene und versandte Waren zu betrachten). Die Erklärungspflicht bzgl. erhaltener Waren ist ab einem 1.500.000 £ übersteigenden Warenwert zu erfüllen. Erklärungen bzgl. versandter Waren sind ab einem 250.000 £ übersteigenden Warenwert einzureichen. Es sind ggf. Erklärungen über vom Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten versandte Gegenstände zu erstellen. Die Erklärungspflicht entsteht in dem Monat eines Kj., in dem die Grenzwerte überschritten werden. Sog. Nullmeldungen sind nicht zwingend abzugeben. Um Nachfragen seitens der britischen Steuerbehörde zu vermeiden, sollte darauf jedoch nicht verzichtet werden. Sind Intrastat-Meldungen abzugeben, so muss dies innerhalb von 21 Tagen nach dem jeweiligen Monatsende erfolgen. Seit dem 01.04.2012 sind Intrastat-Meldungen online oder in anderen elektronischen Formaten abzugeben, Papierformulare werden nicht mehr akzeptiert.

 
Praxis-Beispiel

Das in Großbritannien zur Umsatzsteuer registrierte Unternehmen Auto-GmbH liefert Kfz-Zubehörteile aus seinem Stammsitz in Deutschland in sein Zwischenlager im Vereinigten Königreich, aus welchem mehrere britische Kfz-Werkstätten beliefert werden. Die Lieferung in das Lager ist als i. g. Verbringen zu behandeln. Der Verkauf aus dem Lager an die Abnehmer im Vereinigten Königreich unterliegt der britischen Umsatzsteuer von 20 %.

Lösung:

In der abzugebenden britischen Umsatzsteuererklärung des deutschen Unternehmens sind die Lieferungen aus Deutschland in das eigene Lager der Erwerbsbesteuerung im Vereinigten Königreich zu unterwerfen und Intrastatmeldungen abzugeben (hier als Empfänger, "arrivals") und zwar ab dem Monat, in dem die Grenze von 1.500.000 £ während eines Kj. überschritten wird. Werden aus dem Lager Unternehmen in anderen EU-Mitgliedsstaaten beliefert (unter Ausweis deren USt-IdNr.), muss dies als i. g. Lieferung ebenfalls in der britischen Umsatzsteuererklärung erfasst (entsprechend in der "EC sales list") und es müssen Intrastatmeldungen abgegeben werden (hier als Versender, "despatches"), ab dem Monat, in dem die Grenze von 250.000 £ während eines Kj. überschritten wird.

 

Rz. 88

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zuständig für Auskünfte bzgl. Intrastat ist: HM Revenue & Customs, Statistics and Analysis of Trade Unit (SATU), Alexander House, 21 Victoria Avenue, Southend on Sea, Essex, SS99 1AA, intrastatenquiries@hmrc.gsi.gov.uk sowie unter www.uktradeinfo.com/Intrastat.

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