Rz. 122

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Versendung oder Beförderung von Waren von einem Mitgliedstaat in ein Konsignationslager in einem anderen Mitgliedstaat stellt nach den allgemeinen Bestimmungen eine i. g. Verbringung dar. Mit der Entnahme der Waren durch den Abnehmer aus dem Lager kommt es zu einer Lieferung an diesen. Gegenüber bestimmten Mitgliedstaaten (derzeit Belgien, Finnland, Irland, die Niederlande, das Vereinigte Königreich, Frankreich und Italien) ist unter bestimmten Voraussetzungen folgende Vereinfachungsregelung vorgesehen:

  • Die Versendung oder Beförderung von Waren von Österreich in ein Konsignationslager in einen dieser Mitgliedstaaten stellt keine i. g. Verbringung dar, sondern ist umsatzsteuerlich unbeachtlich; erst die tatsächliche Entnahme der Waren aus dem Lager durch den Abnehmer führt zu einer i. g. Lieferung in Österreich und beim Abnehmer zu einem i. g. Erwerb. Dementsprechend ist nicht die Verbringung, sondern die i. g. Lieferung in die Zusammenfassenden Meldungen aufzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Anwendung der Vereinfachungsregelung dem in Österreich zuständigen Finanzamt des liefernden Unternehmers schriftlich mitgeteilt wird und Aufzeichnungen über die ein- und ausgelagerten Gegenstände und den Lagerbestand geführt werden.
  • Gleiches gilt für das Verbringen von Waren eines ausländischen Unternehmers in ein inländisches Konsignationslager. In diesem Fall kann der Abnehmer die Warenentnahme als i. g. Erwerb behandeln. Voraussetzung ist, dass das Lager nur einem einzigen Abnehmer zur Verfügung steht und die Waren innerhalb von sechs Monaten ab der Einlagerung entnommen werden. Ansonsten kommt es im Zeitpunkt des Überschreitens der Frist zu einem i. g. Erwerb des ausländischen Unternehmers im Inland. Die tatsächliche Entnahme stellt dann eine in Österreich steuerbare Lieferung dar. Der ausländische Unternehmer muss dem Finanzamt des Abnehmers schriftlich die Anwendung der Vereinfachungsregelung mitteilen und entsprechende Aufzeichnungen über die ein- und ausgelagerten Gegenstände und den Lagerbestand führen. Außerdem muss der Ausgangsmitgliedstaat bei Entnahme der Gegenstände innerhalb der genannten Frist von einer i. g. Lieferung ausgehen. Nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung (USt-Protokoll 2006) kann die Vereinfachungsregelung nicht nur im Verhältnis zu den oben angeführten Mitgliedstaaten, sondern auch dann zur Anwendung gelangen, wenn im jeweiligen EU-Land eine vergleichbare Regelung (i. g. Lieferung bei Entnahme) besteht.

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