Rz. 109

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Versendung oder Beförderung von Gütern von einem Mitgliedstaat in ein Konsignationslager in einem anderen Mitgliedstaat stellt nach den allgemeinen Bestimmungen eine i. g. Verbringung dar. Mit der Entnahme der Waren durch den Abnehmer aus dem Lager kommt es zu einer Lieferung an diesen. Die Verordnung zum kroUStG sieht eine Ausnahme von dieser Regelung vor, nach der eine steuerpflichtige Transaktion erst im Zeitpunkt der Abnahme von Gütern seitens des Käufers aus dem Konsignationslager entsteht. Der Käufer erwirbt in diesem Zeitpunkt die Güter und ist dann verpflichtet, einen i. g. Erwerb in Kroatien zu melden. Gleichzeitig führt der Verkäufer eine i. g. Lieferung nach Kroatien aus. Die Voraussetzung ist, dass sowohl der Verkäufer als auch der Käufer ein Unternehmer ist (welcher für die USt registriert ist), sowie, dass sich die Güter in dem Konsignationslager des Käufers befinden. Solche Güter bleiben im wirtschaftlichen Eigentum des Verkäufers bis zum Zeitpunkt ihrer Entnahme aus dem Konsignationslager und dürfen bis zur Entnahme nicht genutzt werden. Der inländische Käufer ist verpflichtet, eine besondere Aufzeichnung über die Fremdware im Konsignationslager zu führen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge