Rz. 7

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Die Europäische Kommission weist in den Veröffentlichungen jeweils selbst ausdrücklich darauf hin, dass diese nicht rechtsverbindlich sind.

Die Kommission betrachtet diese vielmehr als praktische und informelle Information dazu, wie die Rechtsvorschriften der EU nach Ansicht der Generaldirektion Steuern und Zollunion anzuwenden sind.

 

Rz. 8

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Folglich seien weder die Europäische Kommission selbst noch die Mitgliedstaaten an den Inhalt der Veröffentlichungen gebunden.

Dem schließt sich das BMF natürlich gerne wie folgt an: "Veröffentlichungen der Europäischen Kommission zur praktischen Anwendung des EU-Rechts auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer haben keine rechtliche Bindungswirkung. Dies gilt sowohl für bereits vorliegende Veröffentlichungen als auch für künftige Veröffentlichungen der Europäischen Kommission. Maßgeblich für die Rechtsanwendung sind das Umsatzsteuergesetz, die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung sowie die Regelungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass und anderen Verwaltungsanweisungen".

 

Rz. 9

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Auch wenn zu erwarten steht, dass die Gerichte die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung nicht teilen werden, so geben doch die Veröffentlichungen eine wichtige Rechtsauffassung wieder und sind bei der Interpretation der nämlichen Vorschriften zweifelsohne mit heranzuziehen.

 

Rz. 10

Stand: EL 01 – ET: 05/2016

Rechtsauffassungen der deutschen Finanzverwaltung oder Finanzgerichte bekannt sind – ein gewisser Vertrauensschutz ableiten lassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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