Rz. 79

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wird in einer Umsatzsteuerperiode festgestellt, dass Umsatzsteuer- bzw. Vorsteuerbeträge in vorangegangenen Zeiträumen noch nicht berücksichtigt wurden bzw. Fehler aufgetreten sind, müssen diese im laufenden Erklärungszeitraum berichtigt werden. Es ist zu beachten, dass Berichtigungen bzgl. Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträgen nur vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden können, ausgehend von der aktuellen Umsatzsteuerperiode.

 

Rz. 80

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ist die Umsatzsteuerabweichung, die Summe der Fehler bzgl. vergangener Erklärungszeiträume nicht größer als 10.000 £ oder liegt sie zwischen 10.000 £ und 50.000 £, beträgt dabei aber nicht mehr als 1 % des Nettoumsatzes des laufenden Erklärungszeitraums, kann eine Berichtigung ohne Weiteres in der Umsatzsteuererklärung des laufenden Erklärungszeitraums vorgenommen werden.

 

Rz. 81

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Werden oben genannte Grenzen überschritten, beträgt der Nettobetrag der fehlerhaften Abweichung über 50.000 £ oder lag Vorsatz vor, müssen Berichtigungen der Steuerbehörde mittels Formular VAT 652 "Notifications of Errors in VAT Returns" bekannt gegeben bzw. erklärt werden. Dieses Formular muss an folgende Stelle gesendet werden: HM Revenue & Customs, VAT Error Correction Team – SO864, Newcastle, NE98 1ZZ, Tel.: 03002003700.

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