14.1.1 Allgemein
Rz. 75
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Ein im Vereinigten Königreich zur Umsatzsteuer registriertes Unternehmen muss in der Regel vierteljährliche, d. h. für einen Zeitraum von drei Monaten, Umsatzsteuererklärungen einreichen. Die genauen Abgabezeiträume werden im Rahmen der Registrierung mitgeteilt. Grundsätzlich müssen Umsatzsteuererklärungen auf elektronischem Wege abgegeben werden, hierbei ist der VAT-Online-Service der britischen Steuerbehörde zu nutzen. Weiterhin besteht die Möglichkeit auf Antrag, anstatt dreimonatlicher Umsatzsteuererklärungen, monatliche Erklärungen abzugeben, z. B. wenn regelmäßig Vorsteuerüberhänge entstehen.
Die XYZ-GmbH wird im Vereinigten Königreich ab dem 01.03.2018 zur Umsatzsteuer registriert.
Lösung:
Die erste Umsatzsteuererklärung ist für den Zeitraum März bis Mai 2018 abzugeben. Spätester Zeitpunkt für die Abgabe ist das Ende des auf diesen Abrechnungszeitraum folgenden Monats. Im vorliegenden Beispiel wäre das der 30.06.2018. Daraus ergeben sich die folgenden Abgabefristen:
Quartal | Einreichungsfrist/Eingang der Zahllast bei der britischen Steuerbehörde |
---|---|
März bis Mai 2018 | 30.06.2018 |
Juni bis August 2018 | 30.09.2018 |
September bis November 2018 | 31.12.2018 |
Dezember 2018 bis Februar 2019 | 31.03.2019 |
Rz. 76
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Eine eventuell zu leistende Zahlung muss ebenfalls auf elektronischem Wege erbracht werden und bei der britischen Steuerbehörde spätestens sieben Tage nach Ablauf der Abgabefrist der Umsatzsteuererklärung eingegangen sein. Werden die Zahlungen von einem britischen Bankkonto erbracht, ist folgende Bankverbindung der britischen Steuerbehörde zu verwenden: Kontonummer: 11963155, BLZ: 083200, Kontoname: HMRC VAT.
Rz. 77
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Die Zahlung kann auch direkt von einem deutschen Bankkonto erbracht werden, hierbei ist folgende Bankverbindung der britischen Steuerbehörde zu verwenden: Kontoname: HMRC VAT, IBAN: GB36BARC20051773152391, BIC: BARC GB22.
Rz. 78
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
In beiden Fällen sind Umsatzsteuerregistrierungsnummer und Unternehmensname bei der Überweisung als Verwendungszweck anzuführen.
14.1.2 Umsatzsteuerberichtigungen
Rz. 79
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Wird in einer Umsatzsteuerperiode festgestellt, dass Umsatzsteuer- bzw. Vorsteuerbeträge in vorangegangenen Zeiträumen noch nicht berücksichtigt wurden bzw. Fehler aufgetreten sind, müssen diese im laufenden Erklärungszeitraum berichtigt werden. Es ist zu beachten, dass Berichtigungen bzgl. Umsatzsteuer- und Vorsteuerbeträgen nur vier Jahre rückwirkend geltend gemacht werden können, ausgehend von der aktuellen Umsatzsteuerperiode.
Rz. 80
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Ist die Umsatzsteuerabweichung, die Summe der Fehler bzgl. vergangener Erklärungszeiträume nicht größer als 10.000 £ oder liegt sie zwischen 10.000 £ und 50.000 £, beträgt dabei aber nicht mehr als 1 % des Nettoumsatzes des laufenden Erklärungszeitraums, kann eine Berichtigung ohne Weiteres in der Umsatzsteuererklärung des laufenden Erklärungszeitraums vorgenommen werden.
Rz. 81
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Werden oben genannte Grenzen überschritten, beträgt der Nettobetrag der fehlerhaften Abweichung über 50.000 £ oder lag Vorsatz vor, müssen Berichtigungen der Steuerbehörde mittels Formular VAT 652 "Notifications of Errors in VAT Returns" bekannt gegeben bzw. erklärt werden. Dieses Formular muss an folgende Stelle gesendet werden: HM Revenue & Customs, VAT Error Correction Team – SO864, Newcastle, NE98 1ZZ, Tel.: 03002003700.
14.1.3 Umsatzsteuer-Jahreserklärungs-Verfahren (annual accounting scheme)
Rz. 82
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Hat ein zur Umsatzsteuer registriertes Unternehmen einen innerhalb der nächsten zwölf Monate zu erwartenden Netto-Jahresumsatz von bis zu 1.350.000 £, kann beantragt werden, anstatt von dreimonatlichen Umsatzsteuererklärungen eine Jahreserklärung abzugeben. Unternehmen, die bereits das "annual accounting scheme" anwenden, können dies beibehalten, solange der Umsatz 1.600.000 £ nicht übersteigt.
14.1.4 Besteuerung nach Einheitssteuersatz (flat rate scheme) bei kleinen Unternehmen
Rz. 83
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Unternehmen mit innerhalb der nächsten zwölf Monate zu erwartenden steuerpflichtigen Umsätzen von bis zu 150.000 £ netto und einem Gesamt-Bruttoumsatz bis 191.500 £ jährlich können optional die an die Finanzbehörde abzuführende Umsatzsteuer nach festgelegten prozentualen Einheitssätzen vom Gesamtumsatz ermitteln. Die Prozentsätze betragen je nach Art des betriebenen Gewerbes zwischen 5 % und 16,5 %. Ein gesonderter Vorsteuerabzug ist hierbei nicht mehr zu gewähren. Befinden sich Unternehmen bereits in diesem Verfahren, kann dieses bis zum Erreichen eines Gesamt-Bruttoumsatzes von 230.000 £ beibehalten werden.
14.1.5 Sonstige Besteuerungsverfahren
Rz. 84
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Im Vereinigten Königreich gibt es weitere besondere Besteuerungsverfahren, wie z. B.
- Besteuerung von Reiseleistungen (tour operator margin scheme, TOMS),
- Differenzbesteuerungsverfahren bei der Veräußerung von gebrauchten Gütern (margin schemes for second-hand goods),
- Einheitssatzbesteuerung in der Landwirtschaft (flat rate scheme for farmers).
14.1.6 Istversteuerung (cash accounting)
Rz. 85
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Unternehmen mit steuerpflichtigen Nettoumsätzen bis 1.350....
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