Rz. 123

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für Bau- und Montagearbeiten, die sich auf Bauänderungen von bereits fertigen Wohnungen, Wohnungshäusern und Familienhäusern beziehen, sowie für Reparaturen solcher Bauten ist der erste ermäßigte Mehrwertsteuersatz (von 15 %) anzuwenden.

 

Rz. 124

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Dem ermäßigten Steuersatz unterliegt weiterhin die Ausführung von Bau- und Montagearbeiten im Zusammenhang mit Aufbau oder Reparatur von Gebäuden für das sog. Sozialwohnen sowie die Lieferung solcher Bauten (soweit diese Lieferung nicht steuerfrei ist; vgl. Rn. 56). Unter einem "Bau für Sozialwohnen" werden u. a. Wohnungen mit einer Bodenfläche von bis zu 120 m2 und Einfamilienhäuser mit einer Bodenfläche von bis zu 350 m2 verstanden.

 

Rz. 125

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Erbringung von Bau- oder Montageleistungen durch einen ansässigen oder nicht ansässigen registrierten Steuerzahler an einen ansässigen oder nicht ansässigen registrierten Steuerzahler unterliegt dem (inländischen) reverse charge. Erbringt ein nicht ansässiger und nicht registrierter Unternehmer eine Lieferung mit Installation oder Montage oder eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Immobilie an eine steuerpflichtige Person mit Sitz im Inland, so ist das (grenzüberschreitende) Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden, sofern sich der Leistungsort in Tschechien befindet.

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