Rz. 132

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Neben dem Fiskalvertreter können Steuersubjekte (auch ausländische Steuersubjekte) einen Steuervertreter mit der Erledigung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen beauftragen. Als Steuervertreter sind neben den gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern sowie Angestellten der Gesellschaft zugelassen: Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskanzlei, Fachanwalt für Europarecht, Steuerberater, Buchhalter, Gesellschafter oder Angestellter einer Buchhaltungs- oder Steuerberatungsgesellschaft. Die Beantragung einer Steuernummer für den Vertretenen ist durch Bestellung eines Steuervertreters nicht vermeidbar.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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