14.1 Vereinfachungsregelung für Konsignationslager

 

Rz. 144

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Versendung oder Beförderung von Waren von einem Mitgliedstaat in ein Konsignationslager in einem anderen Mitgliedstaat durch eine steuerpflichtige Person stellt nach den allgemeinen Bestimmungen eine i. g. Verbringung dar. Mit der Entnahme der Waren durch den Abnehmer aus dem Lager kommt es zu einer Lieferung an diesen.

 

Rz. 145

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das slowakische MwStG sieht unter bestimmten Voraussetzungen folgende Vereinfachungsregelung vor: Das Verbringen von Waren einer ausländischen Person, die zur MwSt in einem anderen Mitgliedstaat erfasst ist, in ein inländisches Konsignationslager kann als eine direkte i. g. Lieferung des ausländischen Lieferanten betrachtet werden. In diesem Fall kann der Abnehmer die Warenentnahme als i. g. Erwerb behandeln. Voraussetzung ist, dass im Lager die Waren nur für einen einzigen Abnehmer (in der Slowakei registrierter Steuerpflichtiger) eingelagert werden. Im Zeitpunkt des Versands oder der Beförderung muss der Empfänger der Waren bekannt sein. Der Abnehmer (in der Slowakei registrierter Steuerzahler) muss dem Finanzamt im Voraus schriftlich mitteilen, dass er die zur Entrichtung der MwSt aus dem i. g. Erwerb im Inland verpflichtete Person ist. Der ausländische Lieferant darf in der Slowakei nicht als Steuerzahler registriert sein. Die Ware des Lieferanten ist aus einem anderen Mitgliedstaat in die Slowakei durch den Lieferanten oder auf dessen Rechnung befördert oder versendet worden.

14.2 Leasing

 

Rz. 146

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das Leasing wird mit Ausnahme der unten angeführten Fälle ungeachtet dessen, ob es sich um eine operative Vermietung oder um Finanzierungsleasing (mit vereinbartem Recht, den vermieteten Gegenstand ohne unnötigen Verzug nach Ablauf des Mietvertrages zu kaufen) handelt, als eine sonstige Leistung behandelt. Die Steuerpflicht entsteht im Ausmaß der vereinbarten laufenden Mietzahlungen und ist grundsätzlich vom Zahlungsziel abhängig. Das Finanzierungsleasing (mit der Verpflichtung, den vermieteten Gegenstand nach der Bezahlung der letzten Leasingrate zu kaufen) wird wie eine Warenlieferung behandelt.

 

Rz. 147

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Demgegenüber wird die Übergabe eines beweglichen Leasinggegenstandes aufgrund eines grenzüberschreitenden Finanzierungsleasingvertrages als eine steuerfreie i. g. Warenlieferung betrachtet. Formelle Voraussetzung ist, dass im Mietvertrag ein Recht auf den Kauf der gemieteten Sache vereinbart wurde und die Übernahme des Leasinggegenstandes im Mitgliedstaat des Mieters als ein steuerbarer i. g. Erwerb gilt.

 

Rz. 148

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Als ein steuerbarer i. g. Erwerb im Inland gilt auch der Erwerb eines Leasinggegenstandes aufgrund eines Finanzierungsleasingvertrages (Mietvertrag mit dem vereinbarten Recht auf den Kauf der gemieteten Sache), wenn die Übergabe des Mietgegenstandes im Mitgliedstaat des Vermieters als eine steuerfreie i. g. Warenlieferung gilt. Die Erwerbsteuer wird sofort auf die gesamte Bemessungsgrundlage fällig.

 

Rz. 149

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Als eine Warenlieferung, bei der die sog. Differenzbesteuerung zur Anwendung kommt, gilt auch die Übergabe der Gebrauchtwaren an den Mieter aufgrund eines Finanzierungsleasingvertrages, bei dem das Eigentumsrecht auf die Gebrauchtware ohne unnötigen Verzug nach der Beendigung der Mietdauer von dem Vermieter auf den Mieter übergehen soll.

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