14.1 Sondervorschriften für Bauleistungen

 

Rz. 108

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Werden Bauleistungen von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer erbracht, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistung beauftragt ist (Subunternehmer – Generalunternehmer), geht in diesem Fall die Steuerschuld ebenfalls auf den Leistungsempfänger über. Dies gilt jedoch nur bei Transaktionen im Inland zwischen zwei Unternehmern, die im Register der Steuerpflichtigen beim kroatischen Finanzamt eingetragen sind. Bauleistungen sind sehr breit definiert; eine konkretere Auflistung der Leistungen, welche als Bauleistungen zu betrachten sind, ist in der Verordnung zum kroUStG zu finden.

14.2 Vereinfachungsregelung für Konsignationslager (§ 12 Verordnung zum UStG)

 

Rz. 109

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Versendung oder Beförderung von Gütern von einem Mitgliedstaat in ein Konsignationslager in einem anderen Mitgliedstaat stellt nach den allgemeinen Bestimmungen eine i. g. Verbringung dar. Mit der Entnahme der Waren durch den Abnehmer aus dem Lager kommt es zu einer Lieferung an diesen. Die Verordnung zum kroUStG sieht eine Ausnahme von dieser Regelung vor, nach der eine steuerpflichtige Transaktion erst im Zeitpunkt der Abnahme von Gütern seitens des Käufers aus dem Konsignationslager entsteht. Der Käufer erwirbt in diesem Zeitpunkt die Güter und ist dann verpflichtet, einen i. g. Erwerb in Kroatien zu melden. Gleichzeitig führt der Verkäufer eine i. g. Lieferung nach Kroatien aus. Die Voraussetzung ist, dass sowohl der Verkäufer als auch der Käufer ein Unternehmer ist (welcher für die USt registriert ist), sowie, dass sich die Güter in dem Konsignationslager des Käufers befinden. Solche Güter bleiben im wirtschaftlichen Eigentum des Verkäufers bis zum Zeitpunkt ihrer Entnahme aus dem Konsignationslager und dürfen bis zur Entnahme nicht genutzt werden. Der inländische Käufer ist verpflichtet, eine besondere Aufzeichnung über die Fremdware im Konsignationslager zu führen.

14.3 Leasing

 

Rz. 110

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In der Praxis haben sich, wie auch in anderen Ländern, zwei Arten von Leasing entwickelt, nämlich das sog. Operative Leasing und das Finanzierungsleasing. Diese zwei Grundarten wurden auch im Leasinggesetz übernommen.

 

Rz. 111

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein Finanzierungsleasingvertrag liegt in Anlehnung an die im Bereich der IFRS/IAS entwickelten Grundsätze dann vor, wenn die Risiken und Chancen aus dem Leasingobjekt im Wesentlichen auf den Leasingnehmer übertragen werden. Für das Finanzierungsleasing spricht vor allem, dass der Leasingnehmer berechtigt ist, das Leasingobjekt bei ordentlicher Beendigung des Leasingvertrags zu einem Kaufpreis, der weit unter dem Marktwert liegt, anzukaufen. Der Barwert der Leasingraten entspricht im Wesentlichen dem Buchwert des Leasingobjekts zu Beginn des Leasingvertrags. Die Laufzeit des Leasingvertrags umfasst den überwiegenden Teil der Nutzungsdauer des Leasingobjekts. Liegt ein Finanzierungsleasingvertrag vor, so wird das wirtschaftliche Eigentum nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zugeordnet. Diese Kriterien verfolgt im Wesentlichen auch das Leasinggesetz.

 

Rz. 112

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein Operatives Leasing ist gemäß IFRS negativ definiert und liegt vor, wenn keines der Kriterien für Finanzierungsleasing erfüllt ist, insbesondere dann, wenn die Vertragsdauer weniger als 75 % der wirtschaftlichen Nutzungsdauer beträgt und das Leasingobjekt am Ende der Vertragsdauer nur zum Marktwert an den Leasingnehmer verkauft werden darf.

 

Rz. 113

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Umsatzsteuerlich ist Operatives Leasing als sonstige Leistung (Vermietung) zu beurteilen.

 

Rz. 114

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das Finanzierungsleasing wird nach dem kroatischen UStG sowohl als eine Lieferung von Gegenständen als auch als eine Finanzierungsleistung beurteilt. Die Lieferung sowie die Finanzierungsleistung sind nach der allgemeinen Regelung zu besteuern. Die Lieferung des Gegenstands (die Übergabe des Leasingobjekts) wird grundsätzlich an dem Ort, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet, ausgeführt und die Finanzierungsleistung an dem Ort, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz hat. Gemäß § 40 UStG ist die Finanzierungsleistung eine unecht steuerbefreite sonstige Leistung.

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