Rz. 122

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das tschechische Mehrwertsteuergesetz enthält verschiedene Sondervorschriften für die Besteuerung bestimmter Sachverhalte. Einige wesentliche werden nachfolgend dargestellt.

14.1 Sondervorschriften für Bauleistungen (§ 48, § 48a, § 92a MWStG)

 

Rz. 123

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für Bau- und Montagearbeiten, die sich auf Bauänderungen von bereits fertigen Wohnungen, Wohnungshäusern und Familienhäusern beziehen, sowie für Reparaturen solcher Bauten ist der erste ermäßigte Mehrwertsteuersatz (von 15 %) anzuwenden.

 

Rz. 124

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Dem ermäßigten Steuersatz unterliegt weiterhin die Ausführung von Bau- und Montagearbeiten im Zusammenhang mit Aufbau oder Reparatur von Gebäuden für das sog. Sozialwohnen sowie die Lieferung solcher Bauten (soweit diese Lieferung nicht steuerfrei ist; vgl. Rn. 56). Unter einem "Bau für Sozialwohnen" werden u. a. Wohnungen mit einer Bodenfläche von bis zu 120 m2 und Einfamilienhäuser mit einer Bodenfläche von bis zu 350 m2 verstanden.

 

Rz. 125

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Erbringung von Bau- oder Montageleistungen durch einen ansässigen oder nicht ansässigen registrierten Steuerzahler an einen ansässigen oder nicht ansässigen registrierten Steuerzahler unterliegt dem (inländischen) reverse charge. Erbringt ein nicht ansässiger und nicht registrierter Unternehmer eine Lieferung mit Installation oder Montage oder eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Immobilie an eine steuerpflichtige Person mit Sitz im Inland, so ist das (grenzüberschreitende) Reverse-Charge-Verfahren anzuwenden, sofern sich der Leistungsort in Tschechien befindet.

14.2 Vereinfachungsregelung für Konsignationslager (§ 16 Abs. 4 MWStG)

 

Rz. 126

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Versendung oder Beförderung von Waren aus einem anderen Mitgliedstaat in ein Konsignationslager im Inland stellt nach allgemeinen Bestimmungen eine i. g. Verbringung dar. Mit Entnahme der Ware durch den Abnehmer kommt es zu einer innertschechischen Lieferung an diesen.

 

Rz. 127

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für Lieferanten, die in einem anderen Mitgliedstaat zur Steuer registriert sind und in Tschechien nicht als ausländische Unternehmer zur Steuer registriert sind, besteht die Möglichkeit einer Vereinfachung im Zusammenhang mit Konsignationslagerlieferungen. Sofern schon bei Verbringung der Waren in das Lager bekannt ist, welcher Steuerzahler sie abnehmen wird, kann dieser Steuerzahler als Endabnehmer einen i. g. Erwerb erklären und versteuern. Der Lieferant aus dem anderen Mitgliedstaat bewirkt dann zumindest aus tschechischer Sicht nur eine i. g. Lieferung und weder einen i. g. Erwerb noch eine innertschechische Lieferung und muss sich dementsprechend nicht zur Steuer registrieren. Es ist allerdings zu beachten, dass der i. g. Erwerb durch den Endabnehmer zum Zeitpunkt der Verbringung und nicht erst zum Zeitpunkt der Lagerentnahme zu erklären ist. Die Entnahmen aus dem Konsignationslager stellen dann keine steuerbaren Leistungen mehr dar.

 

Rz. 128

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein solches Lager muss sich zur Anwendung der Vereinfachung nicht notwendigerweise auf dem Gelände des Endabnehmers befinden. Die Bedienung mehrerer Endabnehmer aus einem Lager ist möglich, sofern von Anfang an durch entsprechende Kennzeichnung und Dokumentation hinreichend transparent ist, welche Ware für welchen Endabnehmer bestimmt ist. Die Lagerungsdauer der Waren im Lager ist zeitlich nicht befristet.

14.3 Sonstige Sonderregime (§§ 88 ff. MWStG)

 

Rz. 129

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das MWStG enthält zahlreiche Sonderregime, in denen die Geltendmachung der Mehrwertsteuer für bestimmte Leistungen unterschiedlich von den allgemeinen Prinzipien geregelt wird. Es handelt sich um Sonderregime für Reisedienstleistungen, für Händler von Gebrauchtwaren, Kunstwerken, Sammlergegenständen und Antiquitäten, für Steuerzahler, die Waren zwecks ihrer Weiterveräußerung in unverändertem Zustand kaufen sowie für Anlagegold. Außerdem ist hier das bereits in Rn. 67 f. erläuterte "Regime der Verlagerung der Steuerschuld" bei inländischen Leistungen zu nennen.

14.4 Steuerstrafen (§§ 250–252 AO)

 

Rz. 130

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei Nichteinhaltung der aufgestellten Vorschriften sieht das Gesetz die Bemessung folgender Steuerstrafen (sog. Pönalen) durch die Finanzverwaltung vor:

  • verspätete Abgabe der Steuererklärung: 0,05 % der Steuerverbindlichkeit bzw. des Steuerguthabens pro Kalendertag der über fünf Kalendertage hinausgehenden Verspätung, maximal 5 % der Steuerverbindlichkeit bzw. des Steuerguthabens. Der Höchstbetrag darf 300.000 CZK nicht übersteigen;
  • verspätete/zu geringe Steuerzahlung: ein Strafzins i. H. d. Reposatzes der Tschechischen Nationalbank (derzeit rd 0,25 %) plus 14 % p. a., maximal für einen Zeitraum von fünf Jahren. Ein Höchstbetrag ist nicht vorgesehen;
  • Nachbemessung der Steuerschuld/Kürzung des Vorsteuerabzugs durch die Finanzverwaltung, z. B. in einer Steuerprüfung: zuzüglich zum o. g. Strafzins eine Pönale i. H. v. 20 % des Korrekturbetrages. Ein Höchstbetrag ist nicht vorgesehen.

14.5 Unzuverlässiger Steuerzahler (§ 106a MWStG)

 

Rz. 131

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Finanzverwaltung kennzeichnet Steuerzahler, die schwerwiegend gegen ihre Pflichten verstoßen, als sog. unzuverlässige Steuerzahler und...

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