Rz. 119

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das österreichische UStG und die UStR 2000 enthalten zahlreiche Sondervorschriften für die Besteuerung bestimmter Sachverhalte. Einige wesentliche werden nachfolgend dargestellt.

14.1 Sondervorschriften für Bauleistungen (§ 19 Abs. 1a öUStG; § 13b Abs. 1 Z 4 dUStG)

 

Rz. 120

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Werden Bauleistungen von einem Unternehmer an einen Unternehmer erbracht, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistung beauftragt ist (Subunternehmer – Generalunternehmer), oder der selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Dies gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer ein inländischer Unternehmer ist. Der Leistungsempfänger ist nach den allgemeinen Grundsätzen zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

Rz. 121

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks ist dabei weit auszulegen, d. h., er umfasst nicht nur Gebäude, sondern sämtliche mit dem Erdboden verbundene oder auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen.

14.2 Vereinfachungsregelung für Konsignationslager

 

Rz. 122

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Versendung oder Beförderung von Waren von einem Mitgliedstaat in ein Konsignationslager in einem anderen Mitgliedstaat stellt nach den allgemeinen Bestimmungen eine i. g. Verbringung dar. Mit der Entnahme der Waren durch den Abnehmer aus dem Lager kommt es zu einer Lieferung an diesen. Gegenüber bestimmten Mitgliedstaaten (derzeit Belgien, Finnland, Irland, die Niederlande, das Vereinigte Königreich, Frankreich und Italien) ist unter bestimmten Voraussetzungen folgende Vereinfachungsregelung vorgesehen:

  • Die Versendung oder Beförderung von Waren von Österreich in ein Konsignationslager in einen dieser Mitgliedstaaten stellt keine i. g. Verbringung dar, sondern ist umsatzsteuerlich unbeachtlich; erst die tatsächliche Entnahme der Waren aus dem Lager durch den Abnehmer führt zu einer i. g. Lieferung in Österreich und beim Abnehmer zu einem i. g. Erwerb. Dementsprechend ist nicht die Verbringung, sondern die i. g. Lieferung in die Zusammenfassenden Meldungen aufzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Anwendung der Vereinfachungsregelung dem in Österreich zuständigen Finanzamt des liefernden Unternehmers schriftlich mitgeteilt wird und Aufzeichnungen über die ein- und ausgelagerten Gegenstände und den Lagerbestand geführt werden.
  • Gleiches gilt für das Verbringen von Waren eines ausländischen Unternehmers in ein inländisches Konsignationslager. In diesem Fall kann der Abnehmer die Warenentnahme als i. g. Erwerb behandeln. Voraussetzung ist, dass das Lager nur einem einzigen Abnehmer zur Verfügung steht und die Waren innerhalb von sechs Monaten ab der Einlagerung entnommen werden. Ansonsten kommt es im Zeitpunkt des Überschreitens der Frist zu einem i. g. Erwerb des ausländischen Unternehmers im Inland. Die tatsächliche Entnahme stellt dann eine in Österreich steuerbare Lieferung dar. Der ausländische Unternehmer muss dem Finanzamt des Abnehmers schriftlich die Anwendung der Vereinfachungsregelung mitteilen und entsprechende Aufzeichnungen über die ein- und ausgelagerten Gegenstände und den Lagerbestand führen. Außerdem muss der Ausgangsmitgliedstaat bei Entnahme der Gegenstände innerhalb der genannten Frist von einer i. g. Lieferung ausgehen. Nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung (USt-Protokoll 2006) kann die Vereinfachungsregelung nicht nur im Verhältnis zu den oben angeführten Mitgliedstaaten, sondern auch dann zur Anwendung gelangen, wenn im jeweiligen EU-Land eine vergleichbare Regelung (i. g. Lieferung bei Entnahme) besteht.

14.3 Vereinfachungsregelung bei einer größeren Abnehmerzahl

 

Rz. 123

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Grundsätzlich liegt eine i. g. Lieferung und keine i. g. Verbringung vor, wenn Ware von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat gelangt und der abnehmende Unternehmer der Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat bei Beginn des Transportes im Ausgangsmitgliedstaat bereits feststeht. Unter den folgenden Voraussetzungen können aus Vereinfachungsgründen derartige i. g. Lieferungen dennoch als i. g. Verbringungen qualifiziert werden:

  • Die Lieferungen werden regelmäßig an eine größere Anzahl von Abnehmern im Bestimmungsland ausgeführt.
  • Bei entsprechenden Lieferungen aus dem Drittland wären die Voraussetzungen für eine Verlagerung des Ortes der Lieferung in das Gemeinschaftsgebiet erfüllt.
  • Der liefernde Unternehmer behandelt die Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat als steuerbar. Er wird bei einem Finanzamt des Bestimmungsmitgliedstaates für Umsatzsteuerzwecke erfasst und er gibt in den Rechnungen seine USt-IdNr. des Bestimmungslandes an.
  • Die beteiligten Steuerbehörden im Ausgangs- und im Bestimmungsmitgliedstaat sind mit dieser Behandlung einverstanden.
 

Rz. 124

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Diese Vereinfachungsregelung gilt sowohl für Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland als auch umgekehrt.

14.4 Leasing

 

Rz. 125

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Bei Leasing ist zu unterscheiden, ob der Inhalt der Vereinbarung auf bloß...

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