Rz. 67

Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach lettischem Verständnis ein Unternehmen, das keine feste Niederlassung in Lettland unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Lettland umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:

  • in Lettland steuerbare Lieferungen von Gegenständen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen,
  • in Lettland steuerbare Versandhandelslieferungen,
  • in Lettland steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen,
  • Bewirken eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in Lettland.

Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen beträgt 35.000 EUR.

 

Rz. 68

Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Lettland umsatzsteuerlich zu registrieren. Sie können aber freiwillig einen Fiskalvertreter ernennen.

 

Rz. 69

Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten sind dagegen verpflichtet, einen in Lettland ansässigen Fiskalvertreter zu bestellen. Dieser haftet gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuerverbindlichkeiten.

 

Rz. 70

Nicht ansässige Unternehmen, die in Lettland ein Konsignationslager beschicken, sind grundsätzlich nicht zu einer umsatzsteuerlichen Registrierung verpflichtet. Dabei gilt keine zeitliche Begrenzung bezüglich der Lagerdauer (vgl. entsprechend OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.02.2017, S 7100a A-004-St 110). Die Vereinfachungsregelung unterstellt bei der Überführung von Waren aus dem EU-Ausland in ein lettisches Konsignationslager, dass die Waren erst in dem Zeitpunkt nach Lettland transportiert werden, zu dem der lettische Kunde die Waren aus dem Lager entnimmt. Das hat zur Folge, dass es im Zeitpunkt der Entnahme zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung kommt, und damit der Erwerber in Lettland die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen hat.

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