Rz. 67

Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach dänischem Verständnis ein Unternehmen, das weder den Sitz noch die Geschäftsleitung noch eine feste Niederlassung in Dänemark unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Dänemark umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:

  • in Dänemark steuerbare Lieferungen von Gegenständen
  • in Dänemark steuerbare Versandhandelslieferungen
  • in Dänemark steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen
  • Bewirken eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in Dänemark

Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen beträgt 80.000 DKK.

 

Rz. 68

Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Dänemark umsatzsteuerlich zu registrieren. Dies gilt ebenfalls für Unternehmen, die ihre Niederlassung in Grönland, Island, Norwegen, auf den Färöer-Inseln oder auf den Aland-Inseln haben. Ein Fiskalvertreter kann allerdings freiwillig bestellt werden.

 

Rz. 69

Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten sind dagegen verpflichtet, einen in Dänemark ansässigen Fiskalvertreter zu bestellen. Dieser haftet gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuerverbindlichkeiten. Zusätzlich kann eine Bankbürgschaft gefordert werden.

 

Rz. 70

Es gibt keine Vereinfachungsregelung für Konsignationslager (vgl. entsprechend OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.02.2017, S 7100a A-004-St 110).

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