Rz. 68

Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach rumänischem Verständnis ein Unternehmen, das keine feste Niederlassung in Rumänien unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Rumänien umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:

  • in Rumänien steuerbare Lieferungen von Gegenständen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen,
  • in Rumänien steuerbare Versandhandelslieferungen,
  • in Rumänien steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen,
  • Bewirken eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in Rumänien.

Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen beträgt 35.000 EUR.

 

Rz. 69

Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Rumänien umsatzsteuerlich zu registrieren. Sie können aber freiwillig einen Fiskalvertreter ernennen.

 

Rz. 70

Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten sind dagegen verpflichtet, einen in Rumänien ansässigen Fiskalvertreter zu bestellen. Dieser haftet gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuerverbindlichkeiten.

 

Rz. 71

Unternehmen, die sogenannte Konsignationslager in Rumänien beliefern, sind grundsätzlich nicht registrierungspflichtig, und zwar unabhängig von der Lagerdauer. Dies setzt aber in der Regel eine analoge Behandlung durch den Abgangsstaat voraus. Weiterhin darf der Lieferant nicht in Rumänien niedergelassen sein und die Ware muss für einen bestimmten, in Rumänien registrierten Kunden bestimmt sein (vgl. OFD Frankfurt, Verfügung vom 23.2.2017, S 7100a A-004-St 110). In der Regel akzeptiert Rumänien die Vereinfachung bei deutschen Lieferanten, obwohl Deutschland selbst keine allgemeine Vereinfachungsregelung erlassen hat. Die Vereinfachungsregelung unterstellt bei der Überführung von Waren aus dem EU-Ausland in ein rumänisches Konsignationslager, dass die Waren erst in dem Zeitpunkt nach Rumänien transportiert werden, zu dem der rumänische Kunde die Waren aus dem Lager entnimmt. Das hat zur Folge, dass es im Zeitpunkt der Entnahme zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung kommt, und damit der Erwerber in Rumänien die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge