Rz. 85

Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach italienischem Verständnis ein Unternehmen, das weder den Sitz noch die Geschäftsleitung noch eine feste Niederlassung in Italien unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Italien umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:

  • in Italien steuerbare Lieferungen von Gegenständen an Nichtsteuerpflichtige oder an andere nicht ansässige Unternehmen,
  • in Italien steuerbare Versandhandelslieferungen,
  • in Italien steuerbare sonstige Leistungen an Nichtsteuerpflichtige oder an andere nicht ansässige Unternehmen,
  • Bewirken eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in Italien.

Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen beträgt 100.000 EUR.

Anders als z. B. aus Deutschland bekannt, betrifft die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in Italien auch Warenlieferungen an andere Steuerpflichtige, so dass eine Registrierung Nichtansässiger in Italien grundsätzlich eher selten ist.

 

Rz. 86

Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Italien umsatzsteuerlich zu registrieren. Gleiches gilt für Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten, mit denen aus italienischer Sicht ausreichende Verträge über die gegenseitige Amtshilfe bestehen. Nach aktuellem Rechtsstand erfüllt jedoch kein Drittland diese Bedingungen.

 

Rz. 87

Alle nicht ansässigen Unternehmen aus Drittstaaten müssen somit bei der Registrierung einen umsatzsteuerlichen Fiskalvertreter bestellen.

 

Rz. 88

Nicht ansässige Unternehmen, die in Italien ein Konsignationslager beschicken, sind unter bestimmten Umständen nicht zu einer umsatzsteuerlichen Registrierung verpflichtet (vgl. entsprechend OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.02.2017, S 7100a A-004-St 110). Die Anwendung der entsprechenden Vereinfachungsregelung setzt voraus, dass die Waren spätestens nach zwölf Monaten aus dem Lager entnommen oder wieder in den Herkunftsstaat zurückgesendet werden. Die Vereinfachungsregelung unterstellt bei der Überführung von Waren aus dem EU-Ausland in ein italienisches Konsignationslager, dass die Waren erst in dem Zeitpunkt nach Italien transportiert werden, zu dem der italienische Kunde die Waren aus dem Lager entnimmt. Das hat zur Folge, dass es im Zeitpunkt der Entnahme zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung kommt, und damit der Erwerber in Italien die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen hat.

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