Rz. 71

Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach französischem Verständnis ein Unternehmen, das keine feste Niederlassung in Frankreich unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Frankreich umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:

  • in Frankreich steuerbare Lieferungen von Gegenständen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen,
  • in Frankreich steuerbare Versandhandelslieferungen,
  • in Frankreich steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen,
  • Bewirken eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in Frankreich.

Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen beträgt 35.000 EUR.

 

Rz. 72

Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Frankreich umsatzsteuerlich zu registrieren. Sie können aber freiwillig einen Fiskalvertreter ernennen.

 

Rz. 73

Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten sind dagegen verpflichtet, einen in Frankreich ansässigen Fiskalvertreter zu bestellen. Ein Fiskalvertreter ist nicht notwendig, wenn mit dem Sitzland des Unternehmers ein Amtshilfeabkommen für Steuersachen besteht.

 

Rz. 74

Es gibt eine Vereinfachungsregelung, die für sog. Konsignationslager bewirken kann, dass keine französische Registrierung erforderlich ist (erwähnt in OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.02.2017, S 7100a A-004-St 110). Dabei gilt eine zeitliche Obergrenze bezüglich des Verbleibens im Lager von drei Monaten. Die Vereinfachungsregelung unterstellt bei der Überführung von Waren aus dem EU-Ausland in ein französisches Konsignationslager, dass die Waren erst in dem Zeitpunkt nach Frankreich transportiert werden, zu dem der französische Kunde die Waren aus dem Lager entnimmt. Das hat zur Folge, dass es im Zeitpunkt der Entnahme zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung kommt, und damit der Erwerber in Frankreich die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen hat.

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