Rz. 70

Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach bulgarischem Verständnis ein Unternehmen, das weder den Sitz noch die Geschäftsleitung noch eine feste Niederlassung in Bulgarien unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Bulgarien umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:

  • in Bulgarien steuerbare Lieferungen von Gegenständen,
  • in Bulgarien steuerbare Versandhandelslieferungen,
  • in Bulgarien steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen,
  • Bewirken eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in Bulgarien.

Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen beträgt 70.000 BGN.

 

Rz. 71

Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Bulgarien umsatzsteuerlich zu registrieren.

 

Rz. 72

Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten sind dagegen verpflichtet, einen in Bulgarien ansässigen Fiskalvertreter zu bestellen, es sei denn, es besteht ein Amtshilfeabkommen mit dem Sitzstaat. Dieser Fiskalvertreter haftet gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuerverbindlichkeiten.

 

Rz. 73

In Bulgarien besteht keine allgemeine Vereinfachungsregel für Konsignationslager (vgl. entsprechend OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.02.2017, S 7100a A-004-St 110).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge