Rz. 69

Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach finnischem Verständnis ein Unternehmen, das keine feste Niederlassung in Finnland unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Finnland umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:

  • in Finnland steuerbare Lieferungen von Gegenständen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen, z. B. an Nichtunternehmer,
  • in Finnland steuerbare Versandhandelslieferungen,
  • in Finnland steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen,
  • Bewirken eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in Finnland.
 

Rz. 70

Es ist möglich, dass ein Unternehmen, das eigentlich unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallende Umsätze bewirkt, sich freiwillig für eine Registrierung entscheidet.

Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen beträgt 35.000 EUR.

 

Rz. 71

Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Finnland umsatzsteuerlich zu registrieren.

 

Rz. 72

Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten sind ebenfalls nicht verpflichtet, einen in Finnland ansässigen Fiskalvertreter zu bestellen.

Bei freiwilliger Registrierung muss jedoch ein ansässiger Vertreter bestellt werden. Dieser Vertreter haftet nicht für die Umsatzsteuerschulden.

 

Rz. 73

Es gibt eine Vereinfachungsregelung, die für sog. Konsignationslager bewirken kann, dass keine finnische Registrierung erforderlich ist (erwähnt in OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.02.2017, S 7100a A-004-St 110). Dabei gilt keine zeitliche Obergrenze bezüglich des Verbleibens im Lager. Die Regelung ist nicht im Gesetz geregelt, sondern in Verwaltungsschreiben. Sie greift nicht, wenn der Lieferant eine feste Niederlassung in Finnland unterhält. Die Vereinfachungsregelung unterstellt bei der Überführung von Waren aus dem EU-Ausland in ein finnisches Konsignationslager, dass die Waren erst in dem Zeitpunkt nach Finnland transportiert werden, zu dem der finnische Kunde die Waren aus dem Lager entnimmt. Das hat zur Folge, dass es im Zeitpunkt der Entnahme zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung kommt, und damit der Erwerber in Finnland die Erwerbsbesteuerung vorzunehmen hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge