Rz. 66

Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach estnischem Verständnis ein Unternehmen, das keine feste Niederlassung in Estland unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Estland umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:

  • in Estland steuerbare Lieferungen von Gegenständen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen,
  • in Estland steuerbare Versandhandelslieferungen,
  • in Estland steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen,
  • Bewirken eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in Estland.

Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen beträgt 35.000 EUR.

 

Rz. 67

Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Estland umsatzsteuerlich zu registrieren. Allerdings erfordert die Registrierung entweder persönliches Erscheinen oder die Entsendung eines Bevollmächtigten.

 

Rz. 68

Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten sind dagegen verpflichtet, einen in Estland ansässigen Fiskalvertreter zu bestellen. Dieser haftet gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuerverbindlichkeiten.

 

Rz. 69

Es gibt keine Vereinfachungsregelung für Konsignationslager (vgl. entsprechend OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.02.2017, S 7100a A-004-St 110).

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