Rz. 69

Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach maltesischem Verständnis ein Unternehmen, das weder den Sitz noch die Geschäftsleitung noch eine feste Niederlassung in Malta unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Malta umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:

  • in Malta steuerbare Lieferungen von Gegenständen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen,
  • in Malta steuerbare Versandhandelslieferungen,
  • in Malta steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen,
  • Bewirken eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in Malta.

Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen beträgt 35.000 EUR.

 

Rz. 70

Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Malta umsatzsteuerlich zu registrieren.

 

Rz. 71

Gleiches gilt für Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten. Bei diesen kann allerdings die Steuerbehörde die Bestellung eines Fiskalvertreters anordnen.

 

Rz. 72

Eine Vereinfachungsregelung für Konsignationslager besteht in Malta nicht (vgl. entsprechend OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.02.2017, S 7100a A-004-St 110).

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