Rz. 65

Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach norwegischem Verständnis ein Unternehmen, das weder den Sitz noch die Geschäftsleitung noch eine feste Niederlassung in Norwegen unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Norwegen umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:

  • in Norwegen steuerbare Lieferungen von Gegenständen,
  • in Norwegen steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen.

Dabei gilt die Kleinunternehmergrenze von 50.000 NOK.

 

Rz. 66

Ausländische Unternehmen sind verpflichtet, einen in Norwegen ansässigen Fiskalvertreter zu bestellen. Dies gilt nicht, wenn sie das vereinfachte Verfahren für elektronische Dienstleistungen anwenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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