Rz. 69

Ein nicht ansässiges Unternehmen ist nach zyprischem Verständnis ein Unternehmen, das keine feste Niederlassung in Zypern unterhält. Nicht ansässige Unternehmen müssen sich in Zypern umsatzsteuerlich registrieren, wenn sie mindestens eine der folgenden Aktivitäten ausführen:

  • in Zypern steuerbare Lieferungen von Gegenständen (z. B. Lieferungen an Privatpersonen),
  • in Zypern steuerbare Versandhandelslieferungen,
  • in Zypern steuerbare sonstige Leistungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers oder das MOSS-Verfahren fallen,
  • Bewirken eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in Zypern.

Die Lieferschwelle für Versandhandelslieferungen beträgt 35.000 EUR.

 

Rz. 70

Nichtansässige Unternehmen, die in einem anderen EU Mitgliedstaat niedergelassen sind, sind berechtigt, sich direkt, d. h. ohne Einschaltung eines Fiskalvertreters, in Zypern umsatzsteuerlich zu registrieren.

 

Rz. 71

Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten sind nicht allgemein verpflichtet, einen in Zypern ansässigen Fiskalvertreter zu bestellen. Jedoch kann die Steuerbehörde dies anordnen. Ein Fiskalvertreter haftet gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuerverbindlichkeiten. Alternativ kann eine Bürgschaft als Sicherheit für die erwartete Steuerschuld dienen.

 

Rz. 72

Eine Vereinfachungsregelung für Konsignationslager gibt es in Zypern nicht (vgl. entsprechend OFD Frankfurt am Main, Verfügung vom 23.02.2017, S 7100a A-004-St 110).

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