Rz. 68

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei der Abzugsfähigkeit von Vorsteuer bzgl. Kfz-Kosten ist u. a. Folgendes zu beachten.

Anschaffung:

Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Kraftfahrzeugs ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen bestehen, wenn das Fahrzeug zu 100 % betrieblich genutzt wird und keine Möglichkeit einer Privatnutzung durch z. B. Arbeitnehmer besteht (diese liegt bereits vor, wenn das Kfz vom Arbeitnehmer mit zum Wohnort genommen werden kann). Der Nachweis einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung ist somit in der Praxis äußerst schwer zu erbringen, wodurch der Vorsteuerabzug bei den meisten Unternehmen diesbezüglich nicht möglich ist. Der Vorsteuerabzug ist allerdings zulässig, falls es sich um Kraftfahrzeuge für z. B. Fahrschulen, Taxiunternehmen, Kfz-Händler, Leasingunternehmen handelt.

 

Rz. 69

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Leasing, Leihwagen:

Wird ein Kraftfahrzeug für betriebliche Zwecke geleast, ist in der Regel nur ein Vorsteuerabzug von 50 % zulässig. Der nicht abzugsfähige Anteil spiegelt die mögliche Privatnutzung wider (außer, der Nachweis einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung ist möglich). Beim Vorsteuerabzug ist zu beachten, dass das geleaste Fahrzeug zuvor beim Leasinggeber, bei dessen Erwerb, zum Vorsteuerabzug berechtigt haben muss. Dies ist in der Regel auf der Leasingrechnung angegeben. Werden Kraftfahrzeuge für bis zu zehn Tage aus betrieblichen Zwecken angemietet, kann die Vorsteuer zu 100 % geltend gemacht werden. Bei einer Mietdauer von mehr als zehn Tagen besteht wiederum eine Vorsteuerabzugsbeschränkung auf 50 %, falls nicht der Nachweis einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung erbracht wird.

 

Rz. 70

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Instandhaltung:

Bei betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen kann die Vorsteuer bzgl. Reparaturen und sonstiger Instandhaltungskosten voll geltend gemacht werden, auch wenn eine private Nutzung durch z. B. Arbeitnehmer gegeben ist.

 

Rz. 71

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Kraftstoffkosten:

Werden die Benzinkosten vom Unternehmen direkt getragen, ist die Vorsteuer voll abzugsfähig. Der Privatanteil bzgl. einer eventuellen privaten Nutzung ist allerdings umsatzsteuerpflichtig.

 

Rz. 72

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Werden die Benzinkosten nicht vom Unternehmen direkt getragen, sondern durch den Arbeitnehmer und erstattet das Unternehmen anschließend die Kosten an diesen, gibt es folgende Möglichkeiten bzgl. des Vorsteuerabzugs:

  • Es ist möglich, ein Fahrtenbuch zu führen, um die geschäftlichen von den privaten Fahrten zu trennen und die Vorsteuer dementsprechend aufzuteilen.
  • Wird kein Fahrtenbuch geführt, kann die Vorsteuer zu 100 % geltend gemacht werden, falls im Gegenzug die Privatentnahme anhand der sog. "fuel scale charge" ermittelt wird oder es besteht die Möglichkeit, keine Vorsteuer bzgl. der Kraftstoffkosten geltend zu machen. Im Gegenzug ist auch nicht die "fuel scale charge" anzuwenden. Dies kann sinnvoll sein, wenn die tatsächliche Vorsteuer der Kraftstoffkosten die Umsatzsteuer bezüglich der "fuel scale charge" unterschreiten würde.
 

Rz. 73

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wird das Kraftfahrzeug zu 100 % betrieblich genutzt, ist die Vorsteuer bzgl. der Kraftstoffkosten natürlich voll abzugsfähig.

 

Rz. 74

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wird dem Arbeitnehmer eine Kilometerpauschale gewährt, kann bzgl. des Anteils der Pauschale, die den Kraftstoff betrifft, Vorsteuer durch das Unternehmen geltend gemacht werden. Selbst dann, wenn die Kilometerpauschale für Privatfahrten gewährt wird. Im Gegenzug ist wiederum die "fuel scale charge" anzuwenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge