Rz. 65

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist grundsätzlich die Bewirtung von Geschäftsfreunden (business entertainment). Unter die Geschäftsfreunde-Bewirtung fällt jegliche Art der Bewirtung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des bewirtenden Unternehmens sind, sowie der als Gastgeber fungierende Arbeitnehmer dieses Unternehmens. Unter Bewirtung versteht man dabei die unentgeltliche Gewährung von

  • Speisen und Getränken,
  • Übernachtung,
  • sonstigen Privatvergnügen wie z. B. Theaterbesuche, Nachtclubs etc.
 

Rz. 66

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Davon abzugrenzen sind dagegen Aufwendungen i. R. v. Reisekosten (subsistence expenses), wie z. B. Hotelübernachtung und Verpflegungsaufwendungen. Bzgl. des Vorsteuerabzugs ist es ausreichend, wenn die entsprechende Rechnung auf den jeweiligen Arbeitnehmer und nicht direkt auf das Unternehmen ausgestellt ist und die entstandenen Kosten dem Arbeitnehmer später durch den Arbeitgeber erstattet werden. Als Faustregel gilt, dass hierunter besagte Aufwendungen fallen, die entstehen, wenn eine Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens an einem Ort verrichtet wird, der mindestens fünf Meilen von der regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt ist. Ein Vorsteuerabzug aus dem Arbeitnehmer gewährten Verpflegungspauschalen ist dagegen nicht zulässig. Werden im Rahmen eines auswärtigen Tätigwerdens Geschäftsfreunde bewirtet, ist jedoch die auf den Arbeitnehmer entfallende Vorsteuer abzugsfähig.

 

Rz. 67

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Die Vorsteuer aus der Bewirtung von Arbeitnehmern (entertaining staff) ist voll abzugsfähig, soweit sie aus rein geschäftlichem Anlass gewährt wird, wie z. B. bei reinen internen Arbeitsessen, Kantinenverpflegung, Veranstaltungen, um die Beziehungen der Mitarbeiter zueinander zu verbessern, etc. Nehmen daran wiederum Geschäftsfreunde teil, ist der auf diese entfallende Vorsteuerbetrag nicht abzugsfähig. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn diese Vergünstigungen ausschließlich Direktoren oder Partnern (Geschäftsleitung) gewährt werden, dann ist der Vorsteuerabzug wiederum verwehrt.

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