Rz. 116

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Besteuerung ist der Unternehmer verpflichtet, im Inland umfangreiche Aufzeichnungen zu führen. Diese Verpflichtung gilt auch für Kleinunternehmer und Unternehmer, die ausschließlich steuerbefreite Umsätze ausführen. Eine besondere Form der Aufzeichnungspflichten ist nicht vorgesehen. Die Aufzeichnungspflicht des Unternehmers erstreckt sich insbesondere auf:

  • die Entgelte für die ausgeführten eigenen Lieferungen und sonstigen Leistungen mit Aufteilung nach Steuersätzen und Ausweis der steuerfreien Umsätze;
  • die vereinnahmten Entgelte für noch nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen mit Aufteilung nach Steuersätzen und Ausweis der steuerfreien Umsätze;
  • die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch;
  • die kraft Rechnung sowie aufgrund der Bestimmung für Zentralregulierer geschuldete USt;
  • die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet;
  • die Entgelte für erhaltene Leistungen und die darauf entfallende USt;
  • die vor Ausführung der Leistung geleisteten Anzahlungen;
  • die Bemessungsgrundlage von eingeführten Gegenständen und die darauf entfallende Steuer;
  • die Bemessungsgrundlage für den i. g. Erwerb;
  • Gegenstände, die vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat i. g. verbracht werden;
  • Gegenstände, die der Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, um Arbeiten an diesen Gegenständen oder die Begutachtung dieser durchzuführen.
 

Rz. 117

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Besondere Aufzeichnungspflichten gelten für steuerfreie Leistungen, insbesondere für Ausfuhrlieferungen bzw. i. g. Lieferungen. Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit müssen durch den so genannten Buchnachweis erbracht werden. Für den Buchnachweis ist es erforderlich, dass die nachzuweisenden Voraussetzungen aus im Inland zu führenden Büchern oder Aufzeichnungen leicht nachprüfbar ersehen werden können. Konkrete inhaltliche Anforderungen an den Buchnachweis wurden für i. g. Lieferungen im Verordnungsweg normiert (BGBl Nr. 401/1996).

 

Rz. 118

Stand: 4. A. – ET: 03/2015

Besondere Aufzeichnungspflichten sind darüber hinaus beim Dreiecksgeschäft zu erfüllen.

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