13.1 Allgemein

 

Rz. 64

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zusätzlich zu den allgemeinen Regelungen des Vorsteuerabzugs in der EU sind im Vereinigten Königreich bestimmte Besonderheiten zu erwähnen. So kann z. B. im Vereinigten Königreich Vorsteuer rückwirkend bis zu vier Jahre nach dem Entstehungszeitpunkt i. R. d. Umsatzsteuerveranlagung geltend gemacht werden.

13.2 Bewirtungs- und Reisekosten

 

Rz. 65

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist grundsätzlich die Bewirtung von Geschäftsfreunden (business entertainment). Unter die Geschäftsfreunde-Bewirtung fällt jegliche Art der Bewirtung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des bewirtenden Unternehmens sind, sowie der als Gastgeber fungierende Arbeitnehmer dieses Unternehmens. Unter Bewirtung versteht man dabei die unentgeltliche Gewährung von

  • Speisen und Getränken,
  • Übernachtung,
  • sonstigen Privatvergnügen wie z. B. Theaterbesuche, Nachtclubs etc.
 

Rz. 66

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Davon abzugrenzen sind dagegen Aufwendungen i. R. v. Reisekosten (subsistence expenses), wie z. B. Hotelübernachtung und Verpflegungsaufwendungen. Bzgl. des Vorsteuerabzugs ist es ausreichend, wenn die entsprechende Rechnung auf den jeweiligen Arbeitnehmer und nicht direkt auf das Unternehmen ausgestellt ist und die entstandenen Kosten dem Arbeitnehmer später durch den Arbeitgeber erstattet werden. Als Faustregel gilt, dass hierunter besagte Aufwendungen fallen, die entstehen, wenn eine Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens an einem Ort verrichtet wird, der mindestens fünf Meilen von der regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt ist. Ein Vorsteuerabzug aus dem Arbeitnehmer gewährten Verpflegungspauschalen ist dagegen nicht zulässig. Werden im Rahmen eines auswärtigen Tätigwerdens Geschäftsfreunde bewirtet, ist jedoch die auf den Arbeitnehmer entfallende Vorsteuer abzugsfähig.

 

Rz. 67

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vorsteuer aus der Bewirtung von Arbeitnehmern (entertaining staff) ist voll abzugsfähig, soweit sie aus rein geschäftlichem Anlass gewährt wird, wie z. B. bei reinen internen Arbeitsessen, Kantinenverpflegung, Veranstaltungen, um die Beziehungen der Mitarbeiter zueinander zu verbessern, etc. Nehmen daran wiederum Geschäftsfreunde teil, ist der auf diese entfallende Vorsteuerbetrag nicht abzugsfähig. Eine weitere Ausnahme gilt, wenn diese Vergünstigungen ausschließlich Direktoren oder Partnern (Geschäftsleitung) gewährt werden, dann ist der Vorsteuerabzug wiederum verwehrt.

13.3 Vorsteuer bei Kfz-Kosten

 

Rz. 68

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bei der Abzugsfähigkeit von Vorsteuer bzgl. Kfz-Kosten ist u. a. Folgendes zu beachten.

Anschaffung:

Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Kraftfahrzeugs ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen bestehen, wenn das Fahrzeug zu 100 % betrieblich genutzt wird und keine Möglichkeit einer Privatnutzung durch z. B. Arbeitnehmer besteht (diese liegt bereits vor, wenn das Kfz vom Arbeitnehmer mit zum Wohnort genommen werden kann). Der Nachweis einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung ist somit in der Praxis äußerst schwer zu erbringen, wodurch der Vorsteuerabzug bei den meisten Unternehmen diesbezüglich nicht möglich ist. Der Vorsteuerabzug ist allerdings zulässig, falls es sich um Kraftfahrzeuge für z. B. Fahrschulen, Taxiunternehmen, Kfz-Händler, Leasingunternehmen handelt.

 

Rz. 69

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Leasing, Leihwagen:

Wird ein Kraftfahrzeug für betriebliche Zwecke geleast, ist in der Regel nur ein Vorsteuerabzug von 50 % zulässig. Der nicht abzugsfähige Anteil spiegelt die mögliche Privatnutzung wider (außer, der Nachweis einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung ist möglich). Beim Vorsteuerabzug ist zu beachten, dass das geleaste Fahrzeug zuvor beim Leasinggeber, bei dessen Erwerb, zum Vorsteuerabzug berechtigt haben muss. Dies ist in der Regel auf der Leasingrechnung angegeben. Werden Kraftfahrzeuge für bis zu zehn Tage aus betrieblichen Zwecken angemietet, kann die Vorsteuer zu 100 % geltend gemacht werden. Bei einer Mietdauer von mehr als zehn Tagen besteht wiederum eine Vorsteuerabzugsbeschränkung auf 50 %, falls nicht der Nachweis einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung erbracht wird.

 

Rz. 70

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Instandhaltung:

Bei betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen kann die Vorsteuer bzgl. Reparaturen und sonstiger Instandhaltungskosten voll geltend gemacht werden, auch wenn eine private Nutzung durch z. B. Arbeitnehmer gegeben ist.

 

Rz. 71

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Kraftstoffkosten:

Werden die Benzinkosten vom Unternehmen direkt getragen, ist die Vorsteuer voll abzugsfähig. Der Privatanteil bzgl. einer eventuellen privaten Nutzung ist allerdings umsatzsteuerpflichtig.

 

Rz. 72

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Werden die Benzinkosten nicht vom Unternehmen direkt getragen, sondern durch den Arbeitnehmer und erstattet das Unternehmen anschließend die Kosten an diesen, gibt es folgende Möglichkeiten bzgl. des Vorsteuerabzugs:

  • Es ist möglich, ein Fahrtenbuch zu führen, um die geschäftlichen von den privaten Fahrten zu trennen und die Vorsteuer dementsprechend aufzuteilen.
  • Wird kein Fahrtenbuch geführt, kann...

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