Rz. 66

In Portugal kommen die weitreichenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Allgemeinen Vorschriften für Steuerrechtsverstöße (Regime Geral das Infracções Tributárias – RGIT) zur Anwendung.

  • Verspätete Abgabe von Erklärungen oder verspätete Zahlung

    Es gelten u. a. folgende Strafen (vgl. Art. 26, 116, 118, 119 RGIT):

    • Nichtabgabe oder verspätete Abgabe von Steueranmeldungen oder Zusammenfassenden Meldungen: 300 EUR bis 3.750 EUR, wenn der Fehler versehentlich unterlaufen ist,
    • Nichtabgabe oder verspätete Abgabe von Steueranmeldungen oder Zusammenfassenden Meldungen: 300 EUR bis 7.500 EUR, bei absichtlicher Tat,
    • fehlerhafte Daten in einer Steueranmeldung oder Zusammenfassenden Meldung: 750 EUR bis 22.500 EUR, wenn der Fehler versehentlich unterlaufen ist (der Betrag verringert sich auf ein Viertel, sofern sich daraus keine zusätzliche Steuerzahlung ergibt),
    • fehlerhafte Daten in einer Steueranmeldung oder Zusammenfassenden Meldung: 750 EUR bis 37.500 EUR, bei absichtlicher Tat (der Betrag verringert sich auf die Hälfte, sofern sich daraus keine zusätzliche Steuerzahlung ergibt),
    • verspätete Zahlung: 30 % bis 100 % der fälligen Steuer bis zu einem Maximalbetrag von 45.000 EUR, wenn der Fehler versehentlich unterlaufen ist,
    • verspätete Zahlung: 200 % bis 400 % der fälligen Steuer bis zu einem Maximalbetrag von 165.000 EUR, bei absichtlicher Tat.

    Die zuvor aufgeführten Beträge beziehen sich auf Gesellschaften. Für natürliche Personen finden geringere Beträge Anwendung.

    Legt ein Steuerpflichtiger freiwillig seinen Fehler offen, so kann die Strafe um 12,5 % bis 75 % des gesetzlichen Minimalbetrages verringert werden.

  • Verspätete Registrierung

    In Portugal kann bei verspäteter Registrierung eine Strafe erhoben werden, deren Höhe zwischen 6.000 EUR und 7.500 EUR beträgt, sofern eine Registrierung versehentlich unterlieben ist. Ist eine Registrierung jedoch absichtlich nicht vorgenommen worden, beträgt die Strafe zwischen 6.000 EUR und 15.000 EUR.

  • Nicht-Erklärung von reverse charge Umsätzen

    Erklärt der Leistungsempfänger, der die Umsatzsteuer im Wege des reverse charge Verfahrens schuldet, diese Umsätze nicht, kann eine Strafe von bis zu 200 % des nicht erklärten Steuerbetrages verhängt werden, selbst wenn dem Staat hierdurch kein Nachteil erwächst. Im Falle einer Nachlässigkeit kann sich die Strafe auf einen Betrag zwischen 30 % und 100 % des nicht erklärten Steuerbetrages belaufen.

 

Rz. 67

Unternehmen, die Umsatzsteuer in einer Rechnung falsch ausweisen, schulden diese grundsätzlich bis zu einer Korrektur.

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