Rz. 83

Die Straf- und Bußgeldvorschriften in Italien wurden mit Wirkung zum 01.01.2016 umfassend neu gestaltet. Seitdem gelten die folgenden Vorschriften:

  • Verspätete Umsatzsteuerjahreserklärung

    Wird die Umsatzsteuerjahreserklärung verspätet abgegeben, kann ein Strafzuschlag zwischen 60 % und 120 % der Umsatzsteuerschuld festgesetzt werden, mindestens jedoch 200 EUR.

  • Verspätete Umsatzsteuerzahlungen

    Für verspätete Umsatzsteuerzahlungen gilt grundsätzlich ein Strafzuschlag von 30 % des zu spät entrichteten Umsatzsteuerbetrags.

    Zusätzlich werden Zinsen mit einem jährlichen Satz von 0,2 % bei freiwilliger Berichtigung und 3,5 % bei nachträglicher Feststellung durch eine steuerliche Betriebsprüfung erhoben.

  • Fehlerhafte Umsatzsteuerjahreserklärung

    Bei einer fehlerhaften Umsatzsteuerjahreserklärung können Strafen zwischen 90 % und 180 % des zu niedrig angemeldeten Ausgangsumsatzsteuerbetrags bzw. des zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbetrags erhoben werden.

  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

    Gegen einen Steuerpflichtigen, der die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht angewendet hat, aber voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann ein Strafzuschlag zwischen 500 EUR und 20.000 EUR festgesetzt werden.

    Bei besonders schweren Verstößen kann zusätzlich eine Strafe festgesetzt werden, die zwischen 5 % und 10 % der Bemessungsgrundlage liegt, mindestens aber 1.000 EUR beträgt.

    Gegen Steuerpflichtige, die nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, sind zusätzlich die Strafen für unberechtigte Umsatzsteuer (90 %) bzw. für fehlerhafte Jahreserklärungen (90 % bis 180 %) möglich.

    Weiterhin können bei entsprechenden Verstößen gegen den Lieferanten und den Abnehmern Strafen zwischen 250 EUR und 10.000 EUR erhoben werden.

  • Verjährungsvorschriften

    Nach einer Reform im Jahr 2016 gilt grundsätzlich für die Umsatzsteuer in Italien eine Festsetzungsfrist von fünf Jahren. Die Frist beginnt mit der Abgabe der Umsatzsteuererklärung zu laufen. Bei Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung beträgt die Frist bis zu sieben Jahre. Bei Verdacht auf Steuerhinterziehung können die Fristen verdoppelt werden.

 

Rz. 84

Wer Umsatzsteuer in einer Rechnung zu Unrecht ausweist, schuldet diese Umsatzsteuer bis zu einer wirksamen Korrektur.

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