Rz. 65

Es gelten die folgenden Vorschriften:

  • Verspätete oder unvollständige Umsatzsteuermeldung

    Verspätete oder unvollständige Umsatzsteuermeldungen führen zu einem Strafzuschlag von 100 EUR bis 500 EUR.

  • Strafen bei Rechnungsverstößen

    Werden Rechnungen nicht oder falsch ausgestellt, oder falsche Rechnungen akzeptiert, wird ein Strafzuschlag von 50 % auf den Umsatzsteuerbetrag erhoben.

  • Fehlerhafte oder nicht abgegebene Umsatzsteuermeldung mit Steuerwirkung

    Verspätete oder unvollständige Umsatzsteuermeldungen, die eine Nichtzahlung der Steuer oder zu hohen Vorsteuerabzug bewirkt haben, führen zu einem Strafzuschlag von 50 % auf den Umsatzsteuerbetrag. Der gleiche Zuschlag wird erhoben, wenn der Beginn einer Tätigkeit nicht angezeigt wurde.

  • Verspätete Umsatzsteuerzahlung

Wird die Umsatzsteuer zu spät entrichtet, fallen Zinsen mit einem variablen monatlichen Satz an. Dieser beträgt zurzeit 0,73 %.

 

Rz. 66

Wer Umsatzsteuer in einer Rechnung zu Unrecht ausweist, schuldet diese Umsatzsteuer bis zu einer wirksamen Korrektur

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