Rz. 67

Es gelten die folgenden Vorschriften:

  • Verspätete Umsatzsteuerzahlungen

    Für verspätete Umsatzsteuerzahlungen werden Zinsen mit einem monatlichen Satz von 0,54 % erhoben. Der Satz ist nicht fest, sondern er wird von Zeit zu Zeit an die Zinsentwicklung angepasst. Zinsen werden auch auf angefangene Monate berechnet.

  • Verspätete Umsatzsteuermeldung

    Wird eine Umsatzsteuermeldung verspätet abgegeben, kann ein Strafzuschlag von 1 % des Saldos aus Ausgangsumsatzsteuer und Vorsteuer festgesetzt werden, mindestens aber 20 EUR pro angefangenem Verspätungsmonat. Der Strafzuschlag kann aber maximal 250 EUR betragen.

  • Fehlerhafte Angaben in Umsatzsteuermeldung

    Falls die angemeldete Steuerschuld zu niedrig war, wird ein Strafzuschlag von 20 % der Berichtigung festgesetzt. Bei freiwilliger Berichtigung beträgt der Zuschlag nur 10 %. Dies gilt ebenfalls, wenn der Steuerpflichtige aktiv mit der Steuerbehörde zusammengearbeitet hat und die nacherhobene Steuer innerhalb eines Monats entrichtet wird.

  • Verspätete Registrierung

    Der o. g. Zuschlag für verspätete Umsatzsteuermeldungen gilt entsprechend.

 

Rz. 68

Unternehmen, die Umsatzsteuer in einer Rechnung falsch ausweisen, schulden diese grundsätzlich bis zu einer Korrektur.

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