Rz. 73

Es gelten die folgenden Vorschriften:

  • Verspätete Umsatzsteuermeldung

    Wird eine Umsatzsteuermeldung verspätet abgegeben, kann ein Strafzuschlag von 100 EUR pro Monat der Verspätung, begrenzt auf maximal 1.000 EUR, festgesetzt werden.

  • Verspätete Jahresmeldung oder Nichtabgabe

    Nichtabgabe oder verspätete Abgabe der Jahresmeldung der Umsätze führt zu Strafen zwischen 200 EUR und 1.250 EUR (Verspätung) bzw. bis zu 2.500 EUR (Nichtabgabe).

  • Verspätete Registrierung

    Es kann eine Strafe von 100 EUR bis 500 EUR erhoben werden. Wurde Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der verspäteten Registrierung zu spät bezahlt, können ein Strafzuschlag von 15 % und Zinsen von 0,8 % pro Monat festgesetzt werden.

 

Rz. 74

Wer Umsatzsteuer in einer Rechnung zu Unrecht ausweist, schuldet diese Umsatzsteuer bis zu einer wirksamen Korrektur (vgl. Art. 51 Mehrwertsteuergesetz).

Der Leistungsempfänger kann für nicht abgeführte Umsatzsteuer haften, wenn er an einer Steuerhinterziehung mitgewirkt hat oder diese hätte kennen müssen (vgl. Art. 51 bis Mehrwertsteuergesetz).

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