Rz. 67

Es gelten die folgenden Vorschriften:

  • Zu niedrige Umsatzsteuermeldung

    Es können Strafzuschläge von 30 % der Umsatzsteuer festgesetzt werden. Der Zuschlag sinkt auf 20 %, wenn eine Prüfung stattgefunden hat und deren Ergebnis akzeptiert wird. Bei freiwilliger Offenlegung und Korrektur fällt kein Zuschlag an, wenn die verantwortliche Person die Strafe nach dem polnischen Ordnungswidrigkeitenrecht akzeptiert.

  • Ausstellung von Scheinrechnungen

    Es können Strafzuschläge von 100 % der Umsatzsteuer festgesetzt werden.

  • Verspätete Umsatzsteuerzahlung

Allgemein entstehen Zinsen in Höhe von 200 % des Lombardsatzes der polnischen Nationalbank.

 

Rz. 68

Unternehmen, die Umsatzsteuer in einer Rechnung falsch ausweisen, schulden diese grundsätzlich bis zu einer Korrektur.

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