Rz. 67

Es gelten die folgenden Vorschriften:

  • Verspätete Abgabe von Erklärungen oder verspätete Zahlung

    In Spanien wird unterschieden, ob die Behörden bereits die Erklärung bzw. Zahlung eingefordert haben.

    Haben die Behörden sich noch nicht gemeldet, beträgt die Strafe zwischen 5 % und 20 % der fälligen Steuer, je nachdem mit welcher Verspätung die Abgabe oder Zahlung erfolgt. Wird die Zahlung ohne Widerstand geleistet, kann der Strafzuschlag um 25 % verringert werden.

    Wurde eine Erklärung bzw. Zahlung bereits angemahnt, so kann die Strafe bis zu 50 % betragen.

  • Verspätete Registrierung

    In Spanien kann bei verspäteter Registrierung eine Strafe von 400 EUR erhoben werden. Sofern der Steuerpflichtige sich unaufgefordert registriert, kann die Strafe auf 200 EUR reduziert werden.

 

Rz. 68

Wer Umsatzsteuer in einer Rechnung zu Unrecht ausweist, schuldet diese Umsatzsteuer bis zu einer wirksamen Korrektur (vgl. Art. 51 Mehrwertsteuergesetz).

Der Leistungsempfänger kann für nicht abgeführte Umsatzsteuer haften, wenn er an einer Steuerhinterziehung mitgewirkt hat oder diese hätte kennen müssen (vgl. Art. 51 bis Mehrwertsteuergesetz).

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