13.1 Erklärungspflichten

 

Rz. 99

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Unternehmer ist verpflichtet, für jeden Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) eine USt-Voranmeldung an das Finanzamt auf elektronischem Weg zu übermitteln. Lag der Umsatz eines Steuerpflichtigen im letzten Kj. unter 800.000 HRK (rd. 105.000 EUR), ist der Voranmeldungszeitraum das Kalenderquartal. In der USt-Voranmeldung ist die geschuldete USt selbst zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Dabei werden die Umsätze eines Voranmeldungszeitraums zusammengefasst, die Vorsteuer aus diesem Zeitraum abgezogen und die sich daraus ergebende Differenz ermittelt. Eine positive Differenz (Zahllast) ist bis Ende des folgenden Monats als Vorauszahlung zu entrichten (Fälligkeit). Eine negative Differenz (Guthaben) kann ab dem ersten Tag des Folgemonats rückgefordert oder mit anderen Steuern verrechnet werden. Die USt-Voranmeldung ist spätestens bis zum 20. Tag des Folgemonats bzw. spätestens 20 Tage nach dem Ablauf des Quartals beim Finanzamt einzureichen.

 

Rz. 100

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Kleinunternehmer sind jedoch zur Abgabe einer Voranmeldung verpflichtet, insofern sie Leistungen an Steuerpflichtige mit Sitz in einem anderen EU-Staat oder im Drittland erbringen und für welche die Grundregel für B2B-Leistungen zur Anwendung kommt (§ 17 Abs. 1 kroUStG).

 

Rz. 101

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wird eine Abgabenerklärung (d. h. eine USt-Voranmeldung) nicht eingereicht oder hat der Unternehmer seine Aufzeichnungspflichten verletzt, so kann das Finanzamt oder die Finanzpolizei die Steuerbemessungsgrundlage selbst bestimmen und darüber hinaus kann eine Strafe von 2 000 bis 500.000 HRK (rd. 265 bis 65.800 EUR) verhängt werden. Wird die USt nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, werden Säumniszinsen i. H. v. 6,82 % p. a. (Zinssatz gültig seit 01.07.2018) der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabe festgesetzt.

 

Rz. 102

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Darüber hinaus haben ausländische Unternehmer, die für die Zwecke der Umsatzsteuer in Kroatien registriert sind, ebenfalls die Pflicht, die monatliche USt-Voranmeldung fristgerecht an das Finanzamt zu übermitteln, auch wenn sie im betreffenden Monat keine Lieferungen oder Leistungen erbracht haben. Die Einreichung von Quartalsvoranmeldungen ist für ausländische Unternehmer nicht vorgesehen.

 

Rz. 103

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Von der Verpflichtung zur Abgabe einer Voranmeldung sind Unternehmer befreit, deren Umsätze im vorangegangenen Kj. 300.000 HRK (rund 40.000 EUR) nicht überstiegen haben und die nicht für die Zwecke der USt registriert sind (sog. Kleinunternehmer).

13.2 Aufzeichnungspflichten

 

Rz. 104

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Besteuerung ist der Unternehmer verpflichtet, im Inland umfangreiche Aufzeichnungen zu führen. Diese Verpflichtung gilt auch für Kleinunternehmer und Unternehmer, die ausschließlich steuerbefreite Umsätze ausführen. Eine besondere Form der Aufzeichnungspflichten ist grundsätzlich vorgesehen. Die Aufzeichnungspflicht des Unternehmers erstreckt sich insbesondere auf:

  • die Entgelte für die ausgeführten eigenen Lieferungen und sonstigen Leistungen, aufgeteilt nach Steuersätzen, und den Ausweis der nicht steuerbaren und steuerfreien Umsätze sowie den Umsätzen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen;
  • die vereinnahmten Entgelte für noch nicht ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen mit Aufteilung nach Steuersätzen und Ausweis der nicht steuerbaren und steuerfreien Umsätze;
  • die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch;
  • die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet;
  • die Entgelte für erhaltene Leistungen und die darauf entfallende USt;
  • die vor Ausführung der Leistung geleisteten Anzahlungen;
  • die Bemessungsgrundlage von eingeführten Gegenständen und die darauf entfallende Steuer;
  • die Bemessungsgrundlage für den i. g. Erwerb;
  • Gegenstände, die vom Inland in einen anderen Mitgliedstaat i. g. verbracht werden;
  • Gegenstände, die der Unternehmer aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten hat, um Arbeiten an diesen Gegenständen oder die Begutachtung von diesen durchzuführen.
 

Rz. 105

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für diese Zwecke hat der Unternehmer ein Ein- und Ausgangsrechnungsbuch sowie weitere Aufzeichnungen wie z. B. Aufzeichnungen über den Erwerb von Waren aus anderen Mitgliedstaaten, Aufzeichnungen über erhaltene und erbrachte Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten, Aufzeichnungen über erhaltene und erbrachte Dienstleistungen in Drittländern usw. zu führen. Der Inhalt des Ein- und Ausgangsrechnungsbuchs ist durch die Verordnung zum UStG vorgeschrieben. Weist jedoch ein Steuerpflichtiger in seiner Buchhaltung alle zur Bestimmung der Steuerbemessungsgrundlage bzw. der USt und Vorsteuer notwendigen Angaben aus, ist er zur Führung der durch die Verordnung vorgeschriebenen Bücher und Aufzeichnungen nicht verpflichtet.

 

Rz. 106

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Besondere Aufzeichnungspflichten gelten für steuerfreie Lieferungen und Leistungen, insbes...

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