Rz. 13

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vorsteuerberichtigung führt gem. § 9b Abs. 2 EStG aus Vereinfachungsgründen nicht zur Änderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Daher entfällt die Änderung der Bilanzansätze und die Neuberechnung der jährlichen Abschreibungen. Die Berichtigung zu Gunsten des Unternehmers, d. h. die Erhöhung der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge, stellt ertragsteuerlich eine (Betriebs-)Einnahme dar und führt demzufolge zur Erhöhung des zu versteuernden Einkommens und damit zur Erhöhung der Ertragsteuerbelastung. Umgekehrt wirkt sich die Berichtigung zu Ungunsten des Unternehmers, d. h. die Kürzung der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge, über den Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug ertragsteuermindernd aus.

 

Rz. 14

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die einkommensteuerliche Behandlung der Berichtigungsbeträge nach § 9b EStG setzt nicht voraus, dass sie im Rahmen einer Einkunftsart anfallen. Wenn ein Unternehmer z. B. Vorsteuerabzugsbeträge nach § 15a Abs. 8 UStG zurückzahlen muss, weil er ein mit Vorsteuerabzug erworbenes Mietwohngrundstück des Privatvermögens umsatzsteuerfrei veräußert, so sind diese Vorsteuerbeträge Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, obwohl die Veräußerung nicht steuerbar ist.

 

Rz. 15

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vereinfachungsregelung des § 9b Abs. 2 EStG gilt nur für Vorsteuerberichtigungen gem. § 15a UStG. Die Aufhebung oder Änderung einer USt-Festsetzung nach den Vorschriften der AO, die z. B. rückwirkend auf Grund einer Außenprüfung erfolgen, machen eine Änderung der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und damit auch eine Neuberechnung der Abschreibungen und eine Änderung der Bilanzansätze erforderlich.

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