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Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen grundsätzlich eine monatliche Zusammenfassende Meldung bis spätestens zum 25. Kalendertag des Folgemonats einreichen.

Unternehmen, deren EU-Umsätze in den letzten vier Kalendervierteljahren einen Betrag von 50.000 EUR nicht überschritten haben, können stattdessen vierteljährliche Zusammenfassende Meldungen abgeben. In der Zusammenfassenden Meldung nach italienischem Recht sind zusätzlich die Informationen anzugeben, die in Deutschland Teil der Intrastat-Meldung wären. Insoweit sieht Italien eine kombinierte Meldung vor.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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