Rz. 66

Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen grundsätzlich eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Der Meldezeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat, mit Erleichterungen bei geringen Umsätzen.

Die Meldepflicht besteht auch beim Bezug von innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Dienstleistungen.

Die Zusammenfassende Meldung ist bis spätestens zum 20. Kalendertag des Folgemonats einzureichen und von allen Aktiengesellschaften, GmbHs oder Steuerpflichtigen mit Umsatz über 6.010.012,04 EUR zwingend digital abzugeben. Andere Steuerpflichtige dürfen noch in Papierform melden.

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