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Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen grundsätzlich eine Zusammenfassende Meldung abgeben (vgl. Art. 289B und Art. 289C Steuergesetz). Der Meldezeitraum ist der Kalendermonat.

Die Zusammenfassende Meldung ist bis spätestens zum 10. Kalendertag des Folgemonats einzureichen.

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