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Unternehmen, die innergemeinschaftliche Lieferungen oder Dienstleistungen nach Art. 44 Mehrwertsteuersystemrichtlinie ausführen, müssen grundsätzlich eine Zusammenfassende Meldung abgeben. Der Meldezeitraum ist bei Lieferungen der Kalendermonat, es sei denn, der meldepflichtige Betrag in diesem und den vorangehenden vier Quartalen war weniger als 1 Million SEK. Werden nur Dienstleistungen erbracht, ist Meldezeitraum das Kalendervierteljahr.

Die Zusammenfassende Meldung ist bis spätestens zum 25. Kalendertag des Folgemonats einzureichen, wenn sie digital abgegeben wird. Bei Abgabe in Papierform ist Abgabestichtag der 20.Tag.

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